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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
Entstehung
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Kap. V. §. 4L. 47.

SL

den, daß kein jüdischer Unterthan ohne Unseke landesherr-liche Eoncession einige Immobilien acquiriren könne."

In der Wirklichkeit wird von den Juden eine solcheConcession zum Erwerb von Immobilien nicht gefordert, undwenn man darauf bestehen sollte, möchte das doch wohl nurSportulirungen zur Folge haben. Weit wichtiger würde esseyn, wenn durch Netracts- oder sonstige Gesetze dafür ge-sorgt würde, daß die Juden ihre erworbenen Grundstückeselbst bebauen.

47.

VI. Die letzte Art der in Westfalen bekannten Retracte warendie, welche durch Vertrage oder Te-

stamente bedungen waren. Auch diese hat die Verordnungvom 15» Mai 1812 Lr. ö. aufgehoben!

,,Ein Gleiches verordnen Wir in Ansehung der durch Te-stamente oder Verträge bestimmten Naherrechte und Re-tracte so, daß nicht nur bei denen zur Zeit der Publika-tion dieser Verordnung bereits errichtet oder eröffnet gewe-senen Testamenten oder Vertragen das daraus erworbeneRecht als nicht cxistirend angesehen, sondern daß auchjede Clausel dieser Art, welch» einem künftig zu errichten-den Testament oder Vertrag hinzugefügt werden würde,als nicht geschrieben und gänzlich kraftlos betrachtet wer-den soll."

Diese Bestimmung beweist deN ernsten Willen deS Gesetzge-bers , den freien Verkehr unbeschränkt zu erhallen. Veräuße-rungsvebbote und rie sind übrigens leicht

begreiflicher Weise durch diese Gesetze nicht getroffen, und bleibtes daher den Contrahenten überlassen, unter der Form von sol-chen Geschäften einen Theil ihrer Absicht zu erreichen»