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Buch H. Von den Erbgütern.
Stifter und Klöster und dergleichen sondern auch
weit und breit um selbiges gelegene Geistlichkeit weltliche lie-gende Güter vor und nach von den Weltlichen in solcherMenge an sich gebracht habe, daß sie anjctzo den größten Theildes Erzstifts zu kündbarem der weltlichen Stände Abbruch undUnerträglichkeit wirklich besäßen und noch täglich mehreres zuerwerben suchten. Die Stände hatten daher den Kaiser gebe-ten, diesem Werk M steuern. Der Kaiser hatte hierauf denKurfürsten — zugleich Erzbischof — über dieses der weltlichenLandstände Anbringcn zuvor vernommen, dieser aber dem Kai-ser die angemessene Verordnung zu ertheilen, lediglich anheimgestellt. Danach hatte der Kaiser das gedachte Anbringendurch den Reichshofrath umständlich überlegen und berathschla«gen lassen, auch nach eingeholtem dessen Rath und Gutachtenbefunden, daß erstlich einiger Zweifel nicht abhanden, son-dern sich gebühre, solche Satzungen zu machen, welche denUnterthanrn zu Nutzen und zu Versicherung des Landes gedei-hen, auch zum anderen gleichfalls nicht zu zweifele», daß einsolches die Billigkeit erfordere und zulasse, immaßen, wie dieKirchen selbst für billig und gut gehalten, die Vorsehung zuthuen, daß von den geistlichen Gütern keine ohne päbstlichenConsens an die Weltliche verwendet werden können, als umso viel mehr und billig der Weltlichen Vorsehung geschehenkönne, daß von den liegenden Gütern nichts an die Geist-lichen gebracht werden möge, zumal jenen mit Erhalt- undErziehung der Kinder, auch Beschützung des Vaterlandes vielgrößere Beschwerden abhanden, und daher mehrere danndiese, sonderbar der liegenden Güter bedürfen. Diese Mo-tive bestimmten denn den Kaiser, die Veräußerung liegenderGründe und der als dinglich zu betrachtenden Gerechtigkeitenan die Geistlichen zu verbieten, und auf den Fall einer sol-chen Veräußerung den Weltlichen, wer es immer sei, dasRecht des Rctracts zu ertheilen. Ueber diesen Rctract wur-den nun folgende nähere Bestimmungen getroffen:
1) Erst ist das Vcrjährungsjahr des AS/rtrHr'uL
abzuwarten.
2) Der Rctract geschieht für den Erwerbpreis, ist dieser