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Dieser Retract galt auch im Herzogthum Westfalen;das Nähere der dabei geltenden Rechtsgrundsatze darzule-gen, ist aber um so überflüssiger, da dieser Retract imallgemeinen durch die kurfürstliche Verordnung vom 5tenAug. 1789 aufgehoben worden, und bloßII. die Erblosung in Beziehung auf Lehngüter, sodann Un-tcrherrschaften, Rittcrsitze und adliche Höfe, sie seven al-lodial oder lehnpflichtig, beibehaltcn worden, Ueber die-sen beibehaltenen Retract enthält nun die gedachte Ver-ordnung die näheren Bestimmungen. Durch das groß-berzoglich hessische Gesetz vom 16. Mar 1812 sind al»ralle Rettacte, also auch dieser beibehaltene, aufgehoben.
44.
HI. Die Polizeiordnung Tit. 31. tz, 16. gibt den Bürgerneiner Stadt den Retract bei einer Veräußerung von inder Stadt-Feldmark gelegenen Grundstücken an Auswär-tige. Dieser Retract hat das eigene, daß er
1) wegfällt, wenn der Käufer der Stadt Natrons pr-a«.
stattoaum gnugsame Sicherung gestellt-
hat,
2) daß er „jederzeit" ausgeübt werden kann, also die ge-wöhnliche Retractsverjährung keine Statt findet.
Auch dieser Retract ist indessen durch die hessische Ver-ordnung vom 15. Mai 1812 aufgehoben, übrigens dadurchallgemein ausgesprochen worden, daß nur dany vergangeneRetractsfälle noch zugelassen werden können, wenn disProzesse, welche einen Retract zum Gegenstände haben,bereits vor der Verkündung der Verordnung gerichtlich an-hängig gemacht worden,
45.
IV. Ein merkwürdiger Retract ist der, welcher durch das so-genannte Amortisationsgcsetz begründet ist.
Es war nämlich im Jahre 1726 von des ErzstiftsCölln weltlichen Landständen bei Kaiser Karl VI. klagendvorgebracht worden, wie nicht allein dieses Kurfürstenthums