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Buch II. Von Len Erbgüter».
Fünftes Kapitel.Von den R e t r a o t e n,
43.
Die Richtung der Gesetzgebung des Mittelalters war nichtauf Beförderung des freien Verkehrs gerichtet, sondern mehrerhaltender Natur. Daher fandI. der Ae/rer/rtrus, die Erblosung, das Erb-
freundrecht, das, Freundschaftsrecht statt. Dieses Rechtsteht einem Verwandten des Verkäufers, in Ansehung einesvon ihren beiderseitigen Vorfahren erworbenen und an ei-nen Dritten veräußerten Guts zu. Man streitet sehrdarüber, ob das ehemalige deutsche GesammteigenthumGrund dieses Retractes sei "). Man möchte dieses aberwohl behaupten, wenn man bedenkt, daß ftüherhin dieFamilien kleine Staaten waren, die auch am Wehrgeldactiv und passiv betheiligt waren, die also auch höchstwahrscheinlich ein gewisses Gesammteigenthum an den al-ten Familiengütern hatten. Der Sachsenspiegel sagt:„Ohne der Erben Laub und ohne Gericht mag kein Mannsein eigen Gut, noch seine Leute vergeben ^ Verzieheter es aber wider Recht, ohne der Erben Urlaub, die Er-ben mögen sich ihres Gut? wohl unterwinden mit Recht,als ob er todt wäre, der es gab, dämm, daß er cs nichtvergeben mochte." Und der Schwabenspiegel ") sagt;„Gibt man sein Eigenes wider seiner Erben willen, undohne des Vogts Ding, sie sollen cs versprechen, und derRichter soll es da antworten den Erben." — SchonKaiser Friedrich II. hatte den Retratt näher bestimmt
Vergleiche O-e-rve-k /'«r. «mv, ?'om, //, oL,, es.
§. r- Walch Whcrrecht B. i. Hquptst. 2 .
, 7 ) Buch i. Art. za.
M Kap. zog.
5y) L/S. k'k.