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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Kap. IV. §.42.

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sicherte«: Erwerb von Grundstücken möglich, und die Lust zuVerbesserungen konnte keine große seyn bei der Aussicht, der-einst das verbesserte Grundstück wieder abtreten und über denBetrag der Verbesserungen einen weitläufigen Rechtsstreit füh-ren zu müssen.

Es ist übrigens nicht zu fürchten, daß aller große Acker-bcsitz verschwinden werde. Denn nicht zu gedenken der ge-schlossen bleibenden üblichen Güter es werden sich Massenzusammensügcn "), diese aber auch wieder durch Theilungauseinander gehen, und so immer fort im Kreise.

Mit allem diesen soll aber nicht gradezu gelaugnet werden,dass nicht beide streitende Systeme auf die Weise vermitteltwerden können, daß kleinere Bauernhöfe geschaffen werden, woder über das festgesetzte AKUum hinausgehende Besitz theil»bar und veräußerlich sei. Auf solche Weise möchte wenigstensfür zwei Generationen allen Bedürfnissen, auch dem der Stä-tigkeit, genug gethan werden. Ucbrigcns würde eine solcheBestimmung eine schwierige Aufgabe für die Gesetzgebung seyn,indem man hier keineswegs mit einigen Sätzen, mit Festsetzungvon Morgen ") auslangcn, sondern auch einer Zusam-menwirkung von unten herauf, einer geordneten Gemeindever-fassung u. s. w. bedürfen würde. Doch, zu lange schon habenwir uns c/s /SF6 unterhalten, da unsre Aufgabe sich

hier doch auf die Zs« /ara beschränkt.

54) Freilich mit Untergang mancher Hofbesitzer, tz,r bei dem Neeonso,lidatioussystcm wenigstens nicht ein ewiger war. Indessen wenn derSchuldner endlich einmal die Sohlstätte nicht mehr halten konnte,waren alle Vorrhcile bei Aeconsolidauonsrechts doch auch für ihnverloren.

L5) so Morgen bei Werl, und ro bei Nstenberg, welch ein Unter!schied! Wer möchte für beide Gegenden gleiche Maaßbeslimmuugengeben wollen?

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