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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Buch H. Von dcn Erbgütern.

nam'ich. Allein in der Wirklichkeit ist dies nicht ausführbar.Die Vermehrung der Bevölkerung laßt sich gar nicht hinderen,und vollends nicht,, seitdem die Jugend drei Jahre lang beimHeere steht, hier die Welt sieht, und nun auch den natürlichenWunsch mit nach Hause bringt, im Vaterlands, für das siegestritten oder zu streiten bereit gewesen, zu heirathen. OhneUngerechtigkeit kann dies nicht verweigert werden.

Die Alten, welche freilich auch ihre Ackerloose, wie wirunsre untheilbaren Bauernhöfe hatten, sorgten für Mittel, desüberflüssigen Nachwuchses der Bevölkerung ohne zu werden, sielegten Cvlonicn an. Wir können das nicht. Unsre Bevölke-rung bleibt zu Hause, sie drangt sich zusammen, und unsscheint nur die Wahl zu bleiben zwischen einem Grvßbrittanicnstraurigem Zustande ähnlichen Zustande oder der Theilbarkcitund Veraußcrlichkeit des Grundbesitzes.

Wenn die Mehrsten am Grundeigcnthum Theil nehmenkönnen, so haben diese auch ein bleibendes Interesse an derRuhe des Staats von innen und an seiner Sicherheit nachaußen. Es laßt sich aber auch in der That nicht einsehcn, mitwelchem Grunde die Hofsbesitzer die Erhaltung des alten Zu-standes fordern können bei der geänderten Kricgseinrichtung,wo sie allein dcn Boden nicht mehr vertheidigcn können.

Im Herzogthum Westfalen war die Nvthwendigkeit derTheilbarkcit schon dadurch begründet, daß es den Gutsbesitzernnicht möglich war, die nach den neueren Grundsätzen so sehrgestiegenen Kindtheile in Geld zu zahlen. Entweder mußtehier auf die älteren geringeren Abgiften zurückgegangen wer-den was die Zahl der Armen sehr vermehrt haben würdeoder cs mußte geschehen, was geschehen ist, die Theilbarkeitder Güter ausgesprochen werden.

Ucberhaupt sind in unserer Zeit alle Verhältnisse auf Geld-wirthschaft gegründet, und diese läßt sich nicht durchführen,ohne daß der Boden Scheidemünze wird, in freiem Verkehrvon Hand zu Hand gehend.

Das Reconsolidationsrecht war freilich bei einmal festste-hender Unteilbarkeit ein zweckmäßiges Nothmittel; aber cswar doch' auch nur ein Nothmittel; es war bei ihm kein ge-