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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Kap. IV. §. 4r.

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ist eine Frage, die mir dem großen Streite über die erstenGrundlagen der Staatsnationalwirthschaft zusammenfällt. Werz. E. Adam Müllers Ansichten in den agronomischen Brie-fen ") sich angeeignet hat, wird trauren ob der Merkantil-Wirthschast, die durch die neue Gesetzgebung an die Stelle deralten Nationalwirthschaft gesetzt worden. Vollends wenn manden Zusammenhang der Untheilbarkeit mit der altehrwürdigenStaats- und Gemcmdevxxfassung erkannt, und, wie sie keines-wegs mit der Feudalität in Verbindung gestanden, eingesehcnhat wird man in der Stimme her Mehrheit des Landes,die die Theilbarkeit und die maaßlose Vermehrung der bäuer-lichen Wohnungen für Unglück hält, eine beachtenswerthe Mei-nung finden. Indessen ist die Gesetzgebung nach reifer Erwä-gung durch das Gesetz vom 25. Sept. 1820 bestätigt, und cswird daher ein beruhigendes Unternehmen seyn, oie Gründedarzustellen, welche die bestehende Gesetzgebung rechtfertigen.

Es ist nicht zu läugnen, daß die neue Gesetzgebung vieleNachtheile mit sich führt, allein schwerlich wird es zu beweisenseyn, daß diese Nachtheile größer seycn, als die Nachtheile,welche aus der Beibehaltung der Untheilbarkeit hatten entstehenmüssen.

Der Mensch muß doch immer dem Menschen das Höchstsseyn; ihm hat der Herr der Welten den Erdboden zu eigengegeben, nicht aber hat er ihn einem Grundsatz zu eigen gebenwollen; denn auch die irdischen Wissenschaften sind nur umdes Menschen willen da und nicht umgekehrt.

Bei dem System der Untheilbarkeit würde der größteTheil des Volks, dessen Zahl sich täglich mehrt, besitzlos seyn.Wie unglücklich aber ein Land, worin das Grundeigenthumnicht gehörig vertheilt ist, dcß ist Großbrittamen ein redenderZeuge.

Freilich glaubt man mit Malthus, daß eben dieser Be-völkerung, die übermäßig zu werden drohe, Hinderungsmittelin den Weg gelegt werden müssen, Hinderung der Heirathen

zz) Zn Fr. Schlegels deutschem Museum Bd. s, S. 5H- - S., S,Pd. s. S. SIZ»ZH;