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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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84 Buch H. Von den Erbgütern.

der eigcnÄlchen Staatsbürger auf dem Lande konnte sich so-nach nicht vermehren; jeder, der nicht Besitzer einer solchenStaatsactie war, war nur Beilieger- der der Gemeinde, inder er wohnte, eine jährliche Abgabe für seine Aufnahme, undjährliches Weidegeld für sein Dich geben mußte. Die öf-fentlichen Lasten ruhten auf den Bauernhöfen, auf ihnen ruhtedas Stimmrecht in der Gemeinde u. s. w>

Wie sehr ist dies alles geändert! Der Begriff von Sohl»stätten, von Bauernhöfen, hat von selbst aufgehört. , Ein denneuen Reformen folgendes Steuersystem hat jedes Grundstückbesonders mit einer Steuer belegt und auch dadurch noch denletzten Nest des Hofsverbandcs zerstört. Schon seit 1803wurde das Erbauen neuer Häuser begünstigt. Jetzt steht einHaus dem andern gleich, man kann von keinem Hauseigcn-thümer mehr sagen, daß er Sohlstättebesi'tzer, von keinem mehr,daß er nur Beilieger sei. Der Begriff des Beiliegers hat sichnunmehr nothwendig auf den, der in einer Gemeinde zur Mie-the wohnt, beschränken müssen. Manche Gen .inde begreift dasnicht und fordert von dem Eigenthümcr neuer Häuser Beilie-gerabgaben, zu denen sie nimmer verbunden sind. Nur fürden Mitgenuß von Gemeinheitsweide oder Wald mag mitRechte ein Entgelt gefordert werden. Nothwendig muß dieGemeindeversassung bei diesen Einwirkungen der neuen Gesetz-gebung mit der Zeit eine andere werden, es wird z. B. noth-wendig werden, das Stimmenrecht, was sonst auf den Höfenals Staatsactien ruhte, an bestimmte Steuersätze zu knüpfenu. si w.

Noch suchen zwar die Väter die Theilungcn durch Testa-mente so viel möglich zu verhinderen, allein allmählig werdendoch immer mehrere Güter getheilt, das Gesetz und die Pflicht-theilsberechtigung stehen einmal da als feste Säulen und sogeht denn unter der Sachsen Recht und römisches und fränki-sches Recht tritt an die Stelle.

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Ob übrigens die Gesetzgebung wohl gehandelt habe, dieunbeschrankte Lheilbarkeit der Bauerngüter einzuführen dies