Kap. IV. §. 4 c>. 41 .
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oben dargestellten Schwierigkeiten des Beweises der Zubehürlich-keit (tz. 26.) und an die bei Waldungen — bei welchen sichauch die Vorbehalte rücksichtlich der Einlösungszeit gewöhnlichfinden — vorkommenden Streitfragen (§. 30.) denkt.
Freilich laufen die Grenzen des cks
cko u^d des Rcconsolidationsrechts nahe neben einander her,und cs möchte einen Augenblick scheinen, daß ein solcher Vor-behalt als ein pactr/m /'«t^or-s/rcks/rckc», so nicht aufge-hoben worden, zu betrachten. Allein hier ist nur Heil in derSchärfe juristischer Unterscheidungen. Hat die Urkunde dasRecht, zur So hl statte wieder einzulösen, Vorbehalten,so ist ein dingliches Recht, so der Sohistatte erthcilt worden,gemeint, cs ist Rcconsolidation, und diese ist aufgehoben, Hatder Verkäufer aber sich und seinen Erben das Recht des
Rückkaufs bedungen, so ist ein cks retrovs/rcks«-
cko vorhanden, welches man nicht als aufgehoben betrachtenkann. Freilich sehen diese Unterscheidungen aus, wie Silben-stecherci und Wortklauberei, allein will man hier nicht die
Willrühr ohne allen Haltungspunkt entscheiden lassen, so bleibtin der That nichts übrig, als sich, wie geschehen, an dierechtlichen Unterschiede d^r Geschäfte zu halten, wodurch denndas nicht zu Vermeidende eintritt, daß der Zufall, wie da-mals, wo man keine Aushebung des Rcconsolidationsrechts vor-hersah, die Worte einer Urkunde, bei denen dein Schreiber
schwerlich die strcngrechtlichcn Unterschiede gegenwärtig warcn^gestellt worden, Rcchtccntscheidend ist. Die Ungerechtigkeit,die begangen wird, liegt nicht in dieser Unterscheidung, sondernin der Aufhebung des Rcconsolidationsrechts überhaupt.
41.
Wenn je ein Gesetz bestimmt gewesen ist, die Gestalt desLandes umzuwandelen, so ist es dasjenige, welches die unbe-schränkte Theilbarkeit aller Bauerngüter verordnete. Bisherwaren auf dem Lande die einzelnen Bauernhöfe, zur Persön-lichkeit erhoben, die Staatsbürger. Diese Aktien waren bestän-dig, durch die Rcconsolidation war dafür gesorgt, daß nichtsunwiderruflich davon abgezweigt werden konnte. — Die Zahl
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