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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
Entstehung
Seite
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Buch H. Von den Erbgütern.

soweit bei Colonat- und Erbgütern übereinstimmendwar, weil es eine gemeinsame Wurzel, die N-atur derSache, hatte.

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Nach dem §. 2. der Colonatverordnung ist das Rcconsoli-dationsrechtvon jetzt an" aufgehoben. Das Gesetz darf alsoauf keinen Fall in die Vergangenheit wirken. Dieses wirdaber nicht so verstanden werden dürfen, daß alle vor demneuen Gesetz veräußerten Grundstücke noch reconsvlidirt werdenkönnen. Denn die Reconsolidationsbcfugniß ist nur ein ao/u«msr-as /acu/tatt-.', der erst dann zum wirklichen Rechte wird,wenn der Wille, die Rcconsolidation auszuübcn, werkthatigoder durch gerichtliche Klage erklärt wird. Die Annahme desGcgenthcils würde auch zu Absurditäten führen, da das Gesetzund die ihm gefolgten Steuerreformen den Begriff einer Sohl-siätte aufgehoben haben. Niemand hat auch noch das Gegen-theil behauptet. Freilich läßt es sich nicht verkennen, daß dar-in, daß alle auf Widerruf gcschchene Käufe auf einmal unwi-derruflich werden, eine große Ungerechtigkeit gegen die Sohl-stattenbesitzer, welche sonst wohl die Grundstücke höher verkaufthaben würden, begangen worden; allein sie ist einmal began-gen und war, wenn die Unteilbarkeit, das Güterwcscn aufge-hoben werden sollte, nicht zu vermeiden.

Eine schwierigere Frage erhebt sich aber in den Fallen, woin den Verkaufsurkunden das Ncsvnsolidationsrccht Vorbehalten,oft eine Zeit, .bis zu welcher es nicht ausgeübt werden solle,bestimmt worden. Es ist schon zur Sprache gekommen, ob eSauch hier Wegfälle. Folgende Ansichten werden die richtigenseyn, und sind auch vom Amt Bilstein und vom Hofgericht inSachen Schmies zu Milchenbach gegen Schneider als sol-che anerkannt worden.

Das Reconsolidationsrecht stand dem Sohlstättenbesitzerkraft des Gesetzes zu. Wenn er sich dieses nun noch vorbe-hielt, so ward es dadurch kein anderes Recht, als das gesetz-liche. »o» -rosset. Uebrigens laßt sich die Ver-

anlassung solcher Vorbehalte leicht erklären, wenn man an die