Kap. IV. §. zy.
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sind, und konkludente /nor« noch immer stillschweigendeVertrage nach sich führen, so wirb in der mit elterlicherEinwilligung geschehenen Einbestattung eines Kindes nochimmer der gültige Vertrag liegen, diesem Kinde bei Lebtzciten schon aus dem Gute seine Subsistenz zu sicheren.Auf mehr als auf Zuwendung des Pflichtiheils kann aberdas Kind keinen Anspruch machen.
) Das Gesetz witkt so wenig als andere Gesetze rückwärts,daher sind
». „in dem erst eintretenden Erbfolgefalle alle jetzt bereitsabgesonderten und ausgestattcten Kinder und Geschwi-ster ohne Ausnahme von der Erbfolge ausgeschlossen."(H. 5. der Colonatverordnung). Diesd Bestimmung wirdnur selten Anwendung finden können, da nach der Aus-bildung, welche das System der Ausbestattungen inneuerer Zeit erhalten (tz. IS. 19.), die Ausstattung nurals bei der nachherigen Kindtheilsbestimmung zu confe-rirende «los zu betrachten, also keine Abfindung ist.Das Gesetz sagt daher auch „abgcfundene und aus-gestartete Kinder." Angewandt werden können wirdalso das Gesetz nur da, wo der Vater durch Vertragdie Ausstattung zugleich als Abfindung schon erklärthatte.
b. Wir entwickelten in tz. 16, daß die Einbcstattung demKinde ein unwiderrufliches Recht auf das Gut gebe.In diesem Rechte darf es also auch durch die neue, dieGutsthcilung gestattende Verordnung nicht bcnachthei-ligt werden. Von den Colonen sagt dieses das Gesetzausdrücklich im H. 8. „die wirklichen Colonen, oder diemit elterlicher Einwilligung bereits auf die Kolonienverheiratheten Kinder, oder diejenigen, denen das Co-lonie-Erbrecht bereits ancrsallen ist, — sollen das Cvlo-natgut als — Eigenthum besitzen und behalten." Vonden Erbgütern versteht es sich' von selbst. Uebrigenssieht man aus diesem §. 3. d-er Colonatverordnung einegesetzliche Bestätigung des die Einbestattung gleichsamals Uebergabe -»trachtenden Gewohnheitsrechts, was in
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