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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Buch II. Von den Erbgütern.

Verordnung erst nach geschehener Repartition den Rückgriff aufdas Ganze verwehrt, und das königliche Gesetz vom 25. Sept.1820 §. 3. sogar die Ablösung eines Theils der Abgabe fvr-dert, wovon unten B. 4. Kap. 1. tz. 100. zu handclen.

Auch die Verordnung vom 9. Juli 1808 Abschnitt 7. kannkeine Beschränkungen darbieten, weil sie durch den H. 29. derColonatverordnung in soweit aufgehoben worden, als sie durchdie Verfügungen der gedachten Verordnung und durch die Thcil-barkeit der Güter unzulässig geworden, und unzulässig ist sieüberhaupt durch die, unbeschrankte Theilbarkeit aussprechcnde,Satzung der Colonatverordnung geworden.

Es gibt also keine andere Modalitäten der Theilungen,als welche von dem durch den §. 28. der Colonatverordnungund durch den tz. 11. der Verordnung vom 18. Aug. 1813der Arnsberger Regierung zu entwerfen vorgeschricbene Thei-lungs- und Auseinandersetzungs-Reglement zu erwarten seynmöchten. Dieses ist aber noch immer nicht erlassen. Es fin-den daher vor der Hand die gewöhnlichen Grundsätze descklsrum. /amrVrss Ler'crLellnalas und ckrrckckttncko

Statt, und die Verkeilung selbst ist sonach Justizsache.

39.

Da über die Vererbung der Bauerngüter nunmehr ganzdie gemeinrechtlichen Grundsätze gelten, so haftet

1) der Pflichtteil in jedem Grundstücke. Es versteht sich

übrigens von selbst, daß die Theilung nicht unbedingt ge-boten ist, sondern durch Testamente oder Erbvertrage ab-gewandt werden kann, welche aber, um gegen die Pflicht-theilsklage gesichert zu seyn, der Lonnr bedür-

fen, wenigstens ist diese bei den Testamenten nothwendig(s. tz. 21.)

2) Die Rechtsvermuthung, daß die Eltern durch Einbestat-tung eines Kindes dasselbe zum Gutsnachfolger ernannthaben (tz. 16.), fällt nunmehr weg, weil das Gesetz vonkeiner Untheilbarkeit mehr, also auch von keinem noth-wendig ausschließenden Nachfolger in dem untheiibarenGute weiß. Da indessen Erbverträge noch immer erlaubt