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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Kap. IV. §. Z7-

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in dem Colönatnexus gegründet sek. Noch jetzt habenviele einsichtsvolle Männer die Ansicht, daß ursprünglichalle Bauerngüter in gutsherrlichen Verhältnissen gestandenund nur einzelne vor und nach frei geworden, währendwir mit Männern, wie Möser, Kindlinger, einstim-mend, grade umgekehrt annehmen, daß erst Freiheit ge-wesen und dann gutsherrliche Verhältnisse gefolgt. Jenenun nehmen auch an, daß die Untheilbarkeit nicht alt-sächsisches Nationalinstitut einer auf Landeigenthum ge-gründeten Verfassung, sondern dadurch, daß der Guts-herr, um nicht seine Pacht sich zerstückelen zu lassen, kei-ne Theilung zugegeben , entstanden, und, einmal herge-bracht, auch bei den aus dem früher allgemeinen Colonat-Derbande getretenen Gütern fortgedauert habe, also im-merhin in dem Co'lonatnerus gegründet sei. — Nun aberist es eine bekannte Auslegungsregel, daß irrige rcferirendehistorische Ansichten des Gesetzgebers nicht als Theil derdispositivm Bestimmungen des Gesetzes zu betrachten sind.Der Ausdruck „in dem Colonatnexus gegründete Untheil-barkeit" kann daher hier um so weniger das Gesetz aufColonatgütcr beschränken, je einleuchtender die Absicht desGesetzgebers war, die Untheilbarkeit überhaupt auszuheben.

3) Der Gesetzgeber sagt allgemein im Eingänge des Gesetzes,daß er sich von der Schädlichkeit der Untheilbarkeit derGüter und der Cvlonat- und LeibeigensHaftsverhältnisseüberzeugt habe. Die Untheilbarkeit ist svgar vornan ge-stellt , zum klaren Beweise, daß vorzüglich hierauf die Ab-sicht des Gesetzgebers gerichtet gewesen. Allenthalben un-terscheidet auch das Gesetz — man sehe die obentz. 33. extrahirtcn Stellen — die geschlossenen Güter vollden Colonaten. Der H. 4. erklärt geschlossene Güter,Colonien und Kotten theilbar. Der §. 9. redet abgesehenvon gutshcrrlichen Lasten, welche erst vom tz. 10. an zurSprache kommen, von der Verwandlung der „auf geschlos-senen Gütern" ruhenden Lasten in bestimmte jährlicheGrundrenten, ohne dies auf Colonatgüter, auf die esvielmehr wegen der Entgegensetzung des §. 10. keine An«