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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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78 Buch II. Von den Erbgütern.

Wendung leidet, zu beschränken. Zn demselben tz. 9. wer-den aber diese bisher geschlossenen Güter als untheilbaranerkannt, cs wird geredet von dem „ehemaligen Gan-zen." Der §. 20. sagt cs nun gar ausdrücklich, daß die„sowohl aus Colonien als anderen Grundgütern haf-tende Gefalle und Grundrenten lostauflich scyn sollen, undnimmt davon denselben Zehnten aus, welcher im tz. 9.auch von der Verwandlung ausgenommen worden. Un-möglich konnten also blos Evlvnatgüter Gegenstand desGesetzes seyn. Der §. 27. erwähnt ebenso allgemein derMöglichkeit, daß ein bisher geschlossenes Gut nun vonmehreren Erbintcrcssentcn benutzt werde. Auch die tztz.23. 29. sprechen ganz allgemein.

4) Die Aushebung des Neconsolidarionsrechts ließe sich abersonst auch gar nicht erklären. Dieses Reconsolidations-recht wird im §. 2. des Gesetzes als sich auf die jetzt auf-gehobene Untheilbarkcit der Güter gründend erklärt und csist einleuchtend, daß es dieselben Güter sind, deren Un-thcilbarkeit der Gesetzgeber, und wegen derer er dasNeconsolidationsrccht aufhebt. Nun aber war das Nccon-solidationsrecht bei Colonatgütern gar nicht denkbar. BeiA diesen ist nach Tit. 35. H. 3. der Polizeivrdnung alle Vcr-Ar außerung bei Nichtigkeits - und bei Strafe des Vcrlustsdes Kaufgeldes verboten und nur Schuldconsense deS-^ Gutsherrn denkbar. Die Neconsolidation unterstellt,H daß dem Erwerber der Kaufschilling ersetzt werde, daßErbgut vorhanden. Eben hiedurch ist es also bewiesen,dgß der tz. 2. des Gesetzes überhaupt von Erbgütern rede,oder man müßte annehmcn, daß das Rcconsolidations-s> recht überhaupt noch bestehe, was doch dem Gesetze undder Natur der neugeschaffenen Verhältnisse ganz widcrspre-; chen würde.

Bei solchen wichtigen Gründen darf daher erwartetwerden, daß es bei der bisherigen Praxis sein Bewendenbehalte, und leuchtet es übrigens6) von selbst ein, daß der Eingang der zweiten Verordnungvom 9. Febr. I8l1, als welcher anzudeuten scheint, daß