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Buch II. Von den Erbgüter».
vom 6. Nov. 1809 oder erst durch die Verord-nung vom 9. Febr. 1811 aufgehoben worden?
Wir haben schon oben gesagt, daß man im Lande mitErscheinung der Verordnung vom S. Nov. 1809 die Unteil-barkeit der Erbgüter und die Reconsolidation überhaupt alsaufgehoben betrachtet habe. Indessen ist eine solchedoch noch zu jung, als daß sie gegen ein bestehendes Gesetzgelten könnte, wenn man auch nicht mit Haus ") dem Gc-richtsgebrauch überhaupt alle Geltung absprechen wollte. Wirk-lich stellen aber auch gegenwärtig mehrere angesehene Rechts-gelehrte des Landes die Behauptung auf, daß erst die Ver-ordnung vom 9. Febr. 1811 die Unthcilbarkeit der Erbgüteraufgehoben habe. Diese Ansicht, wenn sie die richtige wäre,würde von den eingreifendsten Folgen seyn, sie würde, um daswichtigste zu erwähnen, für alle Erbfälle vom 1. Dec. 1809 bis 1.März 1811 (Geltungsanfang der in der Zeitung vom 14. Febr. 1811verkündeten Verordnung vom 9. dess.) noch die Vererbung auf denältesten Sohn fortbestehen lassen, während bisher vom 1. Dec.1809 an die Vererbung nach gemeinem Recht angenommenward. Es mögen leicht einige hundert Bauerngüter seyn,deren Rechtsverhältnisse auf diese Weise zur Contestativnkommen.
Unsere lebendige Ueberzeugung ist, daß schon durch die 'Verordnung vom 6. Nov. 1809 die Unteilbarkeit der Erbgü-ter mit dem Reconsolidationsrechte aufgehoben worden. Fol-gendes sind die Gründe.
1) Die oben im §. 6. gegebene Geschichte der Colonatord-nung beweist es, daß die Absicht des Gesetzgebers war,die Unteilbarkeit der Güter aufzuheben, als welche dieFolge habe, daß die Conscriptionspflichtigen kein angreif-bares Eigenthum haben. Eben um diese allgemeine Thei-barkeit möglich zu machen, ward es notwendig erachtet,das Colonatsystcm aufzuheben.
2) Cs war bloß eine irrige historische Hypothese des Gesctz-Redactors, daß die Unteilbarkeit der Güter (ursprünglich)
;r) Versuch über den rechtlichen Werth des Gcrichtsgcbrauchs.