Kap. IV. H. z6. z/.
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haltenen Bedingung der Theilbarkcit durch Ablösung oder Ra-dizirung der Lasten auf ein einzelnes Grundstück, ferner durchden dort aufgestellten Grundsatz einer Preisausmittelung nachzehnjährigen Marktpreisen veranlaßt. Die am 18. Aug. 1813erlassene Erläuterung der westfälischen Colonatvcrordnung be-stimmt daher im §. 9. folgendes:
„Da mehrere Anstande darüber erhoben worden sind, wie-fern die mehrerwähnte, für das Herzogthum Westfalen ge-gebene, Verordnung vom 6. Nov. 1809 durch die Verord-nungen Unserer später» für das ganze Grußherzogthum Hes-sen am 9. Febr. 1811 erlassenen, Verordnung abgeandert,oder aufgehoben worden seye, so verordnen Wir hierdurchgnädigst, daß die erst erwähnte Verordnung vom 5. Nov.1809 nach ihrem ganzen Inhalt in Unserm HerzogthumWestfalen ihre gesetzliche Kraft behalten, und daran durch diegedachte spätere Verordnung nichts abgeandert seyn solle.Jedoch soll gleichwohl diese jüngere Verordnung in jenenPunkten, worin sie mit den Worten und dem Geiste derfrühem Verordnung vom 5. Nov. 1809 im Widerspruch ste-het, auch im Hcrzogthum Westfalen ihre Anwendung finden,dergestalt aber, daß erst dann auf die Verordnung vom 9. Febr.1811 zu rccurriren ist, wenn ein Fall sich weder aus denWorten, noch aus dem Geiste der erstem, entscheiden laßt."DHe Erläuterung hat Hann die Folge gehabt, daßim Herzogthum Westfalen an die gedachten hessischen Verord-nungen vom 9. Febr. 1811, als anwendbare, Niemand gedachthat, viele nicht einmal mehr deren Daseyn wissen.
Neuere Gesetze sind nicht erschienen. Das königliche Ge-setz vom 25. Sept. 1820 enthält keine Abänderung, sondernvielmehr im tz. 1, eine BestäMgung der bisherigen Gesetz-gebung.
37.
Die bisherigen Darstellungen haSen nur dazu dienen kön-nen, die Beantwortung der Frage vorzubereiten:
Ist die Untheilbarkeit der Erbgüter und das Re-consolidationsrecht schon durch die Verordnung