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Buch H. Von den Erbgütern.
I. Sammtliche bisher gebunden gehaltene cigcnthümliche Güter,die nur im Ganzen veräußert werden, oder nur an EinenErben ungctheilt übergehen konnten, können von jetzt anvon den Eigenthümern unter den Bedingungen des gegen-wärtigen Gesetzes verrhcilt werden. (§. 2.)
II. Wenn auf den gedachten Gütern außer den Steuern keinebesondere Grundlastcn ruhen, so kann die Bertbcilung ohneweiteres von den Eigenthümern vorgenommen werden, (tz. 3.)Haften aber solche Lasten darauf, so müssen diese, wenn dieWertheilung des Gutes von dem Eigenthümer soll bewirktwerden können, sammtliche ständige — oder in Folge desGesetzes §. 4—11. zuvor in ständige verwandele — Grund-lasten entweder mit 25 gegen 1 abgekaust werden, wobei dieNaturalien nach einem Durchschnitt aus den letzten zehnjäh-rigen Marktpreisen in Geld anzuschlagcn sind, oder wenn derEigenthümer diese Ablösung noch nicht vornehmen will, somüssen sammtliche ständige Abgaben auf einzelne, zu demGute gehörige Stücke verunterp fändet werden, und zwarkann der Berechtigte einen dreifachen Werth des Pfandesverlangen, (tz. 12. ff.)
III. Diese Vorschriften sich jedoch nur darauf, daß mehrereganze Gutsstücke an verschiedene Besitzer übergehen können,indem die Wcrthcilung einzelner zu einem geschlossenen Gutegehöriger Grundstücke und Gebäude nur nach der wegen derWcrstückelung einzelner Grundstücke und Gebäude überhauptergangenen allgemeinen Verordnung bewirkt werden kann,(tz. 20.) Waldungen insbesondere können nur alsdann beider Gutsvertheilung mitvertheilt werden, wenn sie verschie-dene von einander gänzlich abgesonderte Waldstücke ausma-chen. (Z. 21.)
36.
Es entstanden- nun Zweifel darüber, wie sich diese beidenVerordnungen vom 9. Febr. 1811 zu den Satzungen der Co-lonatverordnung vom 5. Nov. 1809 für das HerzogthumWestfalen verhalten. Dieser Zweifel war besonders wegen derim Z. 12. der zweiten Verordnung vom 9. Febr. 1811 ent«