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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Kap. IV, H. ;4,

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den, und ob, vorzüglich bei Erbvertheilungen, die Aus-einandersetzung nicht besser, ohne Verstückelung einzelnerGrundstücke, durch ganze Stücke und allenfalls durch Her-auszahlung geringer Geldsummen, bewirkt werden könne.Findet das Feldgericht die Verstückelung räthlich oder noth-wendig, oder wird auch nur nach gepflogener Berathungvon Seiten des Eigenthümers aus der Verstückelung be-standen, so hat er ferner mit dem Feldgerichte zu überle-gen, auf welche Weise solche am vortheilhaftesten bewirktwerden könne, ob nämlich besser gespalten oder getrumptwerde. Das Feldgericht kann indessen auch hier bloßseine gute Meinung äußeren, ohne wider den festbleiben-den Willen de- Eigenthümers etwas zu vermögen. Auchbei der Vertheilung von Hofraithen soll mit dem Gerichtszu Rathe gegangen werden, ohne daß es auch hier indes-sen eine entscheidende Stimme hätte- (§.11.12.13,14.)

3) Zur Vertheilung der Gebäude muß jedenfalls um dieErlaubniß nachgesucht werden. Soll jeder Theil ganz fürsich, mit Einschluß der Feuerungsanstalten abgesondertwerden, so kann der Beamte, im entgegengesetzten Falleaber nur die Regierung die Erlaubniß ertheilen, welchedieselbe nur in ganz besonders dringenden Fällen gebenwird (§. 15.)

4) Zur Vertheilung von Waldungen ist die Erlaubniß desOberforstcollegs nöthig. (tz. 16.) —

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Das zweite Gesetz von demselben 9. Febr. 1811 wendetdie westfälische Colonatverordnung auf den ganzen Staat an —worüber §. 7. der gegenwärtigen Schrift zu vergleichen —,bemerkt nun aber weiter, daß, da in mehreren Theilen desStaats die Güter geschlossen gehalten werden, ohne daß da-selbst die Colonats- und Leibeigenschastsverhältniffe, wie inWestfalen, Statt haben, so werde für nöthig gefunden, inHinsicht der künftigen Lheilbarkeit der Güter dieser Art, fürdie gcsammtcn Lande eine Verordnung zu erlassen. Der hiererhebliche Inhalt der Verordnung ist nun: