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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Buch II. Von den Erbgütern.

rechtlichen Rücksichten beobachtet werden mögen, so tragenWir Unserer westphälischen Regierung hierdurch auf, dieerforderlichen Theilungsbehörden in den Aemtern unver-züglich anzuordnen, und dieselben mit den gehörigen In-structionen zu versehen." (tz. 28.)

IX. „Schließlich heben Wir jene Bestimmungen, welche im7ten Abschnitte Unserer vom 9. Juli 1808 erlassenen Ge-meinheitstheilungs-Ordnung enthalten sind, jedoch nur insoweit hierdurch wieder auf, als sie durch gegenwärtigeVerfügungen und durch die Theilbarkeit der Güter ent-weder verändert, oder ganz unzulässig geworden sind."(§. 29.)

In Folge dieses Gesetzes ward die unbeschränkte Theilbar-keit der Erbgüter, so wie die unbedingte Aufhebung des Re-consolidationsrechts im Lande angenommen, und die Gerichteerkannten danach. An eine noch fortbestehende Anwendbarkeitder Verordnung vom 9. Juli 1808, Abschnitt 7., ward nichtgedacht, und es laßt sich auch in der That nicht einsehen, wieirgend etwas davon noch hätte anwendbar seyn können, sobalddurch das neue Gesetz die Güter vererblich nach dem gemeinenRechte, und unbeschrankt thejlbar wurden.

34.

Inzwischen wurden am 9. Febr. 1811 zwei neue Gesetzevom Großherzog und zwar für das ganze Großherzogthum ge-geben. Das erste handelte von der Vertheilung einzelnerGrundstücke und Gebäude, und enthielt hierüber I. Vor-schriften in Hinsicht des Zins- und Pachtberechtigten, die unshier vor der Hand nicht angehcn. Es wurden aber auch II.Vorschriften gegeben in polizeilicher Hinsicht, und zwar

1) im allgemeinen bewirken die Eigenthümer die Theilung.

(tz. 10.)

2) Verthcilungen der einzelnen Grundstücke dürfen nichtStatt haben, es habe denn derjenige, welcher sie zu be-wirken wünscht, mit dem Ortsfeldgerichte sorgfältig über-legt und berathen, ob nicht die Verstückelung sowohl zuseinem Privat-, als auch zum Allgemeinen Wohle vermie-