Kap. IV. §. z;.
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worden sind, so wie das darauf sich gründende Reconso-lidativnsrecht, vermöge wessen der Besitzer der Sohlstätteeinzeln veräußerte Gutsparcellen zu jeder Zeit wieder ein-lösen konnte, ist ebenfalls rwn jetzt an wieder aufgeho-ben." (§. 2.)
III. „Me vorbenannte bisher geschlossene Güter, Colonieenund Kotten, sind von jetzt an vererblich nach dem gemei-nen Rechte, und unbeschränkt theilbar." (tz. 4.)
IV. „In dem erst cintretcndcn Erbfolgesalle sind jedoch allejetzt bereits abgesundene und ausgestattete Kinder und Ge-schwister ohne Ausnahme von der Erbfolge ausgeschlossen."(§. 6 .)
V> „Alle bisher auf geschlossenen Gütern willkührliche jähr-liche — oder auch bestimmte — doch nur in gewissen Pe-rioden und Fällen geleistete Abgaben und Lasten (aus-schließlich des Naturalzchutens u. s. w.) sollen in jähr-liche bestimmte Grundrenten verwandelt, und auf diezu thcilende Parcellen dergestalt radicirt werden, daß nachgeschehener- Repartitivn jedes einzelne Pareell und seinkünftiger Eigcnthümer nur für die darauf gelegte besondereGrundrente, ohne Rückgriff auf das ehemalige Ganzeoder auf die übrigen Parzellen, haftbar bleiben solle."
(S- s.)
VI. „Alle sowohl auf Colonieen als anderen Grundgütcrnhaftende Gefälle und Grundrenten in Geld, Frucht odersonstigen Prästationen (mit einstweiliger Ausnahme dcSNaturalzehntcns u. s» w.) werden hierdurch loskäuflicherklärt; sie mögen bishcro an den Leib- oder Gutsherrn,oder sonst immer wohin, entrichtet worden seyn." (tz. 20.)
VII. „Die auf eurem geschlossenen Gute hastende untheil-bare Gerechtsame und Servituten werden bis zu derenLoskausung von den Erbinteressenten nach Verhältniß ih-res Erbantheils gemeinschaftlich genutzt unL es»/,. getra-gen." (§. 27.)
VIII. „Damit übrigens bei nunmehriger Theilbarkeit derGüter in künftigen Theilungsfällen zweckmäßig verfahren,und sowohl die nöthigen staatswirthschastlichen als privat-