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Buch H. Von den Erbgütern.
alien Sohlstättenbesitzcr den übcrnonrmcncn Schatzanthcil jedes-mal beigeren sollen. Ehe sich die Gesetzgebung hierüber be-stimmter auSsprach, erfolgten neuere Gesetze, die das bisherigeSteuersystem, so wie das Rcconsvlidationsrccht aufhobcn. Som l war übrigens ganz gewiß, daß der Besitzer der alten Sohl-statte die in Folge jenes Gesetzes abgezweigtcn Etablissementsnicht rcconsolidiren konnte, denn grade darum, weil das Gesetzdiese Thcilung erlaubte, siel in so weit die verbietende Vor-schrift der Polizciordnung fort. —
Das Gesetz galt zu kurze Zeit, als daß es bedeutendenEinfluß auf die Gestaltung der ländlichen Verhältnisse hattegewinnen können. Den Anträgen der Eltern um Theilungihres Guts in mehrere Agricultur-Etablissements lag gewöhn-lich nur die Absicht zum Grunde, durch Einrichtung solcherEtablissements für die nachgcborncn Söhne diese von der hessi-schen Conscription zu befreien, indem Güterbesitzer überhauchtbefreit waren. —
33.
Am 5. Nov. 1809 erfolgte nun die sogenannte westfalischeEolonatvcrordnung, verkündet durch die Zeitung vom 16. Nov.,gcsetzkraftig somit am 1. Dez. Der Gesetzgeber bevorwor-tet hier wie er sich üderMgt habe, daß die im HcrzogthumWestfalen noch fvrtbcstehendc Untheilbarkeit der Güter, Cvlonat-und Leibeigenschaftsvcrhaltnisse der Bevölkerung, Eultur undIndustrie dieser Provinz äußerst hinderlich seyen, und er findetsich daher aus landcsväterlicher Sorgfalt für die Wohlfahrt deranvertrauten Unterthanen bewogen, unter anderen auch folgen-des zu verordnen:
I. „Leibeigcnschafts- und Colonatvcrhaltnisse sind aufgehoben(§. 1.)," wovon wir indessen das Umständlichere im drit-ten Luche zu sagen haben.
II. „Die bisherige in dem Colonatnexus gegründete Untheil-barrejj der Güter, nach welcher dieselben nur immer anEinen Anerben unzcrtrennt vererbt oder übertragen
A>) Zn Gemlchhcil der Verordnung vom rv Zuni -zog.