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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Kapitel lV. §. zr.

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solle. Die Theilung selbst geschieht unter Leitung desBczirksbeamten (§. 158. 159. 160.) und wird von derRegierung bestätigt (tz. 161.)

S) Das neue Etablissement wird wieder ein geschlossenes Gut,von dem alles das gilt, was oöen im ersten und zweitenKapitel dargestellt worden. Das Gesetz sagt zwar nurZ. 151., daß die aus einem gctheilten Bauerngut entste-henden kleinern Güter in dem nämlichen gutsherrlichenNexus (mit Aufhebung jedoch der Eigenbehörigkcit undHofhörigkeit ß. 152.) bleiben, in welchem das ungcthcilteGut sich befunden, allein da in dem System der geschlos-senen Güter keine anderen Abänderungen, als die dasGesetz ausdrücklich bestimmt, getroffen sind, so muß dieSatzung des §. 151. analogisch auch auf die Erbgüterangewandt werden. Es sollte ja überhaupt kein Gut an-ders, als unter den Bedingungen der vorliegenden Ver-ordnung, getheilt werden können, also auch die neuen Gün-ter nicht. —

Hier läßt sich nun die Frage aufwersen, welchen Einflußdieses neue Gesetz auf das Reconsolidationsrecht habe. Esscheint keinem Zweifel unterworfen, daß rücksichtlich der vorder Theilung veräußert gewesenen Grundstücke das Neconsoli-dationsrecht als dingliches Recht demjenigen zustehe, dem dieSohlstätte zugesallen. Schwieriger möchte die Frage seyn, obdie Besitzer der neuen Agricultur - Etablissements auch wegender von ihnen in Zukunft veräußerten Grundstücke ein Necon-solidationsrecht haben. Nach der Ausbildung, die das Rccon-solidationsrecht durch die Polizciordnung von 1723 und denLandtagsabschied von 1732 erhalten, würde hier nur dann einReconsolidationsrecht erkannt werden können, wenn der Staatden neuen Etablissements eine Schatzung vomaufgelegt hätte, und also die Grundstücke zur neuen Sohlstätteschatzzubehörlich geworden wären. Dieses läßt sich denn auchaus den §. 155. Tit. 6. §. 156. 158. der Verordnung alsbeabsichtigt entnehmen, obgleich es nicht bestimmt gesagt wor-den, daß die neuen Güter im Verhaltniß zum Staat neueschatzbare Höfe werden, oder ob sie nicht vielmehr bloß dem