68
Buch II. Von den Erbgütern.
4) Wider den Willen des Anerben kann auf Anrufen einesoder mehrerer seiner Geschwister und zum Vortheil dersel-be;! die Vertheilung des Guts in mehrere Etablissements;mit Vorwissen des Gutsherrn, auf das Gutachten derNegierung, vom geheimen Ministerium unter der Bedin-gung gestattet werden, daß
s. dem Anerben die Sohlstatte und dabei so viel anGrundstücken belassen werde, daß er durch den Acker-bau auf dem ihm bleibenden Gut vier Pferde nützlichbeschäftigen kann;
b. daß diese Provokation eines oder mehrerer Geschwi-ster binnen einem Jahr, von dem Zeitpunkt an zurechnen, wo dem Anerben der Hof wirklich angefal-len ist, bei der Regierung eingebracht werde. —
Diese Vorschrift des Z. 150. ist sichtlich eine Kränkungerworbener Rechte, verordnet aus staatSnationalwirthschaft-lichen Rücksichten. Es ist dabei durchaus unbestimmt ge-blieben, welche Rechte die Geschwister eigentlich haben sol-svllcn, wie sich ihre Kindtheilsfvrdcrung, besonders vomübrigen Vermögen, zu dieser Theilung verhalte, wie esmit den Schulden zu halten, ob Testamente des Erblas-sers nicht gegen das Gesetz gelten u. s. w.
5) Das geheime Ministerium und die Negierung werden dieErlaubniß zur Thcilung der Bauerngüter nur dann er-theilcn, wenn auSgemittelt ist, daß derjenige, zu dessenVorthcil sie ertheilt werden soll, sich im Stande befinde,die allenfalls erforderlichen Gebäude zu errichten und dieAuslagen zu bestreiten, die zur Errichtung einer demEtablissement angemessenen Landwirthschaft nöthig sind.Es hängt überdies vom pslichtmäßigen Ermessen dieserBehörden ab, diese Erlaubniß zu versagen, wenn wegenGeringfügigkeit der zur Gründung eines neuen Etalisse-ments bestimmten Grundstücke, oder anderer Lvkalverhält-nisse, die Lheilung eines Guts keine nachhaltigen Vor-teile für das Publikum versprechen sollte, (tz. i54.)Daher wird denn im §. 155. 156. die Weise angegebenwie die Regierung die vorliegenden Verhältnisse erfahren