Druckschrift 
1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
Entstehung
Seite
67
Einzelbild herunterladen
 

Kapitel. IV. H. zr.

67

Es versteht sich von selbst, daß, wo kein Gutsherr vor-handen, eS auch nicht das Vvrwissen eines solchen bedürfe.Das Gesetz fand in der Wirklichkeit auf Colonat- wieauf Erbgüter Anwendung, und mit Rechte, da cs zwarder Widersprüche der Gutsherrn als zu überwindenderHindernisse gedenkt, aber keineswegs die gesetzliche Sanc-tivn auf Erbgüter beschrankt, was auch bei der vorliegen-den Gleichheit des Grundes nicht füglich geschehen konnte.War dem Gesetzgeber die ^Heilbarkeit eine so wichtige An-gelegenheit, daß er selbst den Widerspruch des Gutsherrndagegen unkrästig seyn laßt, wie vielmehr wird er selbewollen, wo dieses Hinderniß nicht zu überwinden ist? —Die weiteren gesetzlichen Bestimmungen über Dertheilungvon Colonatgütcrn können stier übrigens noch nicht zurDarstellung kommen.

2) Ist unter den Kindern eins vorhanden, welchem nach derbisherigen Einrichtung ein aus rechtsgültigen Normen be-ruhendes , weder vom Willen des Gutsherrn noch der El-tern abhangendes Auerbenrecht am »»zertrennten Guts-Complerus «»bezweifelt würde zugestandcn haben, so hatder Anerbe das Recht, unter den durch die Theilung ent-stehenden Etablissements zu wählen. Er hat aber nicht dieBesugniß, der Theilung selbst zu widersprechen oder vor-zuschrciben, wie sie geschehen solle, (ß. 148.) Bei Erb-gütern laßt sich ein solches Anerbenrech.t nicht denken, csc seye denn, daß man das durch Einbcstattung erworbeneSuccessivnSrecht hierin rechnen wollte. Bei Majoraten

oder Minoraten der Leibeigenthumsgüter ist aber die ge-dachte Bestimmung völlig anwendbar.

8) Auch der Anerbe hat das Recht, zum Vorthcil eines oder"mehrerer seiner Geschwister, mit Vorwissen des Gutsherrnund Bewilligung der Regierung die Theilung des Hofesin kleinere Etablissements vorzunehmcn. Ist ihm aber dev1 Hof noch nicht angefallen, so geschieht die Ausführungeiner Theilung erst alsdann, wenn die Nachfolge wirklicheröffnet ist (tz. 149.) — Früher war bekanntlich die Lhei§^ lung unbedingt verboten.

S *