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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Buch II. Von den Erbgütern.

31.

Dieses ist also das im Herzogtum Westfalen bestandeneNeconsvlidationsrecht, ein in der That höchst merkwürdigesRecht. Es wurden dadurch die Bauernhöfe erhalten. DieGrundstücke flogen ab und zu; so lange der Bauer seine Svhl-statte noch hatte, konnte er die Absplisse wieder erwerben.Was die Grundstücke bei diesen, widerruflichen Verkaufen imPreise niedriger zu stehen kommen, wuchs dem Werthc derSoblstätte zu, war also im ganzen unverloren. — In dermosaischen Staatsvcrfassung wurde der Zweck, die Uckerhöfe zuerhalten, auf eine andere Weise zu erreichen gesucht. Durchdie Institution des Halljahrs ward nämlich bewirkt, daß alle50 Jahre die Ackerhöfe wieder beisammen waren, daß also nurPfandvertrage bis zum Halljahre geschlossen werden konnten.Man wird bei den vcrschicdsnen Völkern, welche auf Land-eigenthum ihre Verfassungen gegründet haben, ähnliche Insti-tutionen finden.

Viertes Kapitel.

Von der Theilbarkcit der Güter nach der neuenGesetzgebung.

32.

Die hessische Gesetzgebung setzte es sich zur Aufgabe, denKindern und Geschwistern des Landmaims zur Erwerbung eineseigenen Agricultur-Etablissements mehr Gelegenheit zu verschaf-fen, als bei der bestehenden Untheilbarkeit vorhanden war,überhaupt die Eultur des Landes zu heben. Daher ward dennbei Gelegenheit der GemcindethcilungH - Verordnung vom 9tenJuli 1808 durch den siebenten Abschnitt derselben disUntheilbarkeit der Bauerngüter beschrankt. Es ward nämlich1) einem jeden Besitzer eines Hofs oder Kottens erlaubt, den-selben mit Vorwitzen des Gutsherrn und Bewilligung derRegierung in mehrere Agr.cultur - Etaolitzements unterzwei oder mehrere seiner Kinder zll vertheilen. (Z. 147.).