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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Kap. III §. zo^

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Nimmt Man aber die Unabhängigkeit der Derletzungs-klage von der Reconfolidation an, so muß man sich auchden Fall als möglich denken, daß der Verkäufer nach ver-lornem Sohlstättenbesitz die Verletzungsklage gegen den Käu-fer anstellt und durch den Erfolg dieser Klage ein neuerKaufpreis festgestellt wird, den der dercinstige Reconsoli-dant äberdings anerkennen muß. Wollten wir hier nochtiefer in der Casuistik grundloses Meer eingehen, so wür-den wir fragen, ob auch dann der Reconsolidant diesenneuen Preis anerkennen müsse, wenn er durch Vergleichüber die Verletzung festgestellt worden. —

5) Folgender Fall ist zur Sprache gekommen. Der Besitzerdes Absplisses hatte dieses Grundstück einem anderen ver-pfändet; mit dem Sohlstattcnbcsitzer kam er über die Re-consolidation in Rechtsstreit, und wurde endlich zur Ge-stattung der Reconfolidation und zum Kostenersatz verur-theilt. Jetzt wollte der Reconsolidant seine Kosten —oder sonstige Forderungen von'dem Reconsolidationsschillingabziehen; der Pfandgläubiger intervenirte aber und ver-langte das Vorrecht auf diesen Reconsolidationsschillingfür seine Forderung. Der Kläger entgegnete, daß er, inso weit Schuldner und Gläubiger, compensire, welcheCompcnsation ja nach den Gesetzen /u^s eintrete,und daß daher der Psandgläubiger nur das Uebrigbleioendefür sich forderen könne. Mit Rechte ward aber dagegenerinnert, daß der Reconsolidat kein Gläubiger des Rccon-solidantcn sei, sondern Eigenthümer, der seine Sache gül-tig verpfändet habe, daß dieses Pfandrecht auch auf demReconsolidationsschilling als Surrogat der Sache ruhe,eine Compensation zwischen Reconsolidant und Reconsoli-dat somit und um so mehr undenkbar sei, da selbst beiwirklichen Forderungsverhältnissen die Compensation einerverpfändeten Forderung zum Nachtheil des Pfandgläubi-gers nicht geschehen könne. Nach diesen Ansichten wardkürzlich vom Justizamt Bilstein in Sachen Höfer gegenSchäfer erkannt.