Buch II- Von den ErbgüleriN
64
benntzung erlaubt. Nach dem strengen Rechte läßt sichaber freilich nicht cinsehen, wie der Käufer verlangenkenne, nach der Abtretung nach Früchte zu beziehen, zu-mal nach dem Gesetze die Einlösung /,jederzeit" geschehet!kann- Am richtigsten wird man vielleicht, die Billigkeitmit dem Rechte vereinend, mtheilen, wenn man den durchNicbtoenutzimg hervorgebrachtcn Zustand des Waldes imVerhältnis; zu dessen Zustande bei der Envervung, als einbetrachtet, und als» wegen der bisherentbehrten Benutzung dem Käufer das Jntcreffe ersetzenläßt. Indessen hat die Sache immer ihre großen Schwie-rigkeiten, besonders bei dein verschiedenen Benutzungs-Tur-nus der Waldungen.
4) Man könnte fragen, in welchem Verhältnisse die Reeonso-lidätion zu dem Rechtsmittel L. s. r/s rs««?/„Lr'ü,ers. stehe, man Nkvehte nämlich zu behaupten versuchtwerden, daß ein unter der Herrschaft eines die Recönfslr-dation gestattenden Gesetzes geschlossener Kaufvertrag dar-um rechtlich nicht a!S verietzenv betrachtet werden könne,-da es dem Verkäufer ja jeden Augenblick freisiehe, dieSache gegen Ersatz? deS Kausschillings wieder an sich zunehmen, der Käufer als» kein, unwiderrufliches Eigerithnmerworben. Diese Ansicht würde sehr wichtig seyn, dennans ihr würde folgen/ dasi bei jetzt aufgchvbcncm Recvn-solidationZrechle eine durch den Kauf nicht erwachte Ver-lctzungsilage nicht aufgclebt haben könne. Allein die ge-dachte Ansicht wird sich nach strengen Nechtsbcgriffmschwerlich vertheidigcn lassen. Die Recvnsolidation ist einin jeder Beziehung dingliches Recht, Käufer und Vcrkäu->
- scr sind nicht als solche- verbunden und berechtigt, sie-auszuüben und ausübcn zu lassen, sondern nur weil undso lange sie Besitzer der Sohlstarte und des anSgesplissDneu Grundstückes sind. Beide Rechtsmittel haben verschie-denen Grund — das eine die -Verletzung s das andere dieJnbehörlichkeit, — und auch verschiedenen Erfolg, indemja der /«re,^,r§ die Wahl hat, die Verletzung auf andereWeise, als durch Rückgabe der Sache, auszugleichen u, s. w- ---