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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Kap. 111.

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2 ) Kann der Verkäufer aus das Rcconsolidationsrecht verzich-ten? Antwort: Nein; denn cs ist aus Staatsrücksichtengegeben, und gegen prohibitive Gesetze eingegangene Ver-trage sind nichtig * 0 ). Auch das zur Umgehung dieserVorschrift vom Verkäufer gcthane Bckcnntniß, daß dasGrundstück nicht zu seiner Sohlstätte gehöre, daß gar dasjetzige Geschäft eine Neconsolidation des Käufers bei seineSvhlstättc sei, ist unwirksam, wenn sonst der gehörigeBeweis der Neconsolidation geliefert wird. Dagegen möchteein Versprechen, nur nach einer bestimmten Zeit — allen-falls erst nach einmal geschehener Benutzung eines Waldes—- reconsolidiren zu wollen, eine gegen den

Verkäufer und seine Erben, keineswegs aber gegen einensingulairen Sohlstättenerwerber geben, jedoch auch hierdie aus einer unmäßigen Zeit ersichtliche Absicht, das Re-tonsolidationsrecht zu vereitle», den Zweck nicht erreichendürfen, was der näheren Beurtheilung des Richters zuüberlassen.

Z) Es versteht sich von selbst, daß der mit der Neconsolida-tionsklage belangte Eigenthümcr die gezogenen Früchtenicht zu ersetzen braucht, sollte er dadurch auch weit mehrals die Zinsen des Kaufschillings gezogen haben. Aberauf der anderen Seite entstand hier häufig die Frage, obbei Waldungen, die nur von Zeit zu Zeit benutzt werden,der Eigenthümcr, wenn kurz vor der Benutzungszeit dieNeconsolidation angemeldet ward, nicht erst noch dieseBenutzung ziehen dürfe, ehe er den Wald abtrete. Ofthatte ein Käufer den Wald holzleer erhalten, 15 Jahrelang die Lasten getragen, die Zinsen seines Capitals solange entbehrt, und nun sollte er auf einmal den Waldgegen den bloßen Ersatz des Kaufpreises, ohne ihn einmalbenutzt zu haben, - abtreten. Dies würde im höchstenGrade unbillig scyn, und das Gesetz hatte an einen sol-chen Fall nicht gedacht. In Sachen Volpert gegen Hei-nemann wurde daher dem Käufer erst die einmalige Wald-

;c>) L. L. ,/e sr, 14 ).