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Buch H. Von den Erbgütern.
den soll, Schatzung eintreten, nach dem Werthe, der bestehtzu der Zeit, wo die Abtretung geschieht oder wenigstensverlangt wird; früher war die Reconsolivation bloß entferntmöglich.
Die gesetzliche Entscheidung stimmt aber für die letztereMeinung, denn der Landtags-Abschied von 1732 sagt „solcher-gestalt, daß gegenwärtiges allenfalls ")
dafür erlegt werden solle/' freilich ist dieses zunächst nur für dieVeräußerungen von der Polizei-Ordnung bestimmt, allein derGrund ist doch allgemein. —
30.
Wir werden nun noch einige in gegenwärtige Lehre ein-schlagcnde Fragen zu erörteren haben.
1) Ist das Reconsolidations-Nccht auch verjährbar? Antwort:Nein, denn die Polizei-Ordnung sagt ausdrücklich, daß dieNeconsolidation „jederzeit" geschehen könne. Nach ge-meinem Rechte ist diese Frage bei dem verwandten Rück-kaufs - Rechte sehr streitig. ") Da die Verjährung nachdem Westfalischen Rechte hier ganz wegsällt, so wird selbstvon da an, wo die Einlösungs-Befugniß ein
zu seyn aufgehört hat, wo nämlich der Besitzerdie außergerichtlich geforderte Neconsolidation ausdrücklichgeweigert hat, keine Verjährung zu lausen anfangcn kön-nen. Die rbrsrantrere findet dagegen aller-
dings Statt, denn diese ist keine eigentliche Verjährungdes Rechts, sondern benimmt nur die Möglichkeit, einenProzeß sortzusetzen und ein neuer Prozeß darf nicht ange-fangen werden, da schon einer über dieselbe Frage erhobenworden.
4 S) Dieses Wörtchen „allenfalls" läßt folgeren, daß für die von derPolizei-Ordnung bis l6üz geschehenen Veräußerungen auch derwirkliche Kaufschilling entscheide, und erst, wenn solcher nicht anS-zumittelen, eS zur Schätzung komme. So hat man bisher auchimmer angenommen.
4?) S. Glück Bd. i6. §. gyz.