Kap. lll. § Lh»
diese zu erweisen — bestandene laufende Preis, oder der jetztbei der Reconsölidation vorhandene Werth zu schätzen scru Bis-her ist immer der zur Zeit der Reconsvlidations - Ausübung be-standene Werth geschätzt worden, und es ist hierüber wirklichkein Streit gewesen; nur in der noch schwebenden Rcconsoli-detions-Sache Schürholz gegen Frhr. von Fürftenberg soll derGrundsatz ausgestellt worden styn, daß' der zur Zeit der Ver-äußerung bestandene noch auszumittelmve Werth geschätzt wer-den solle. Für beide Meinungen-lassen sich wichtige Pründeansühren , und zwar:
1) Für die Meinung, daß der bei ded Veräußerung Stattgefundene laufende Werth zum Grunde zu legen, laßt sichsagen, daß ja der Schatzwerth ein Surrogat des Kaufs-Schillings seyn solle, wobei man davon ausgehe, daß derKäufer um den laufenden Preis gerauft haben werde, daßalso auch nur der damals bestandene, nicht ein ungewisserzukünftiger laufender Preis von denn Contratzenten berück-sichtigt worden, und als der vrrmuthkichr Kaufpreis zubetrachten. ' -
S) Für die entgegengesetzte Meinung möchte etwa folgendesgesagt werden: Der wirkliche Kaufpreis ist nun einmal
ungewiß, er katin eben so hoch über als tirf unter- demsausenden Preise gewesen seyn. Der Erwerber darf hier-unter nicht leidcir, da er durch düs Geschäft auch ohne Be-nennung des Kaufpreises ein vollkommenes Recht erwarb,und des SoM.Aen-.Vc.silM 'Sorge war, für Evnsta-tirung des Kaufpreises zu sorgen, ihn: folglich auch nur dirhierin begangene Nachlässigkeit'schaden kann. Die Rccon-solidatidn m'-ssnun steilich dennoch geschehen, -aber sie ge-schieht erst jetzt, und es muß hier, wie allenthalben, woeine Sache um einen unbestimmten Preis abgetretewwcr-
47) Keinem Kenner älterer Urkunden ist es unbekannt, daß die altenKaufbriefe häufig, sogar gewöhnlich die KaufsKmme aüslasseii, sichMit der Formel begnügend, „um eine sichere bezahlte Summe."Diese Formel hatte vorzüglich den Vortheil, in der Zukmsst Verle-tzungs-Klagen vorzubcugcn.