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Vuch II. Don de» ErözZrertt.
Sohlstätte, noch das Rückkaufs-Recht, jedoch nur gegen feinenContrahcnchn.. Daß aber ein Vorbehalt des Rechts, zur Sohl-siätre rinzulüfen kein ssg-otumr -/<? x«^ot,sn^s,r«/o sey, ist klar.Wie wichtig alle diese Untersuchungen scheu, wird unten Lay.
4. § 48 crycilen.
Uebrigens würde bei euieu: solchen/c^rorc.-L-r rsr?-o7m/r-<isn«Fo das ReconsolidationS-Reckt nichts desto weniger für denSohlstättcn-Besitzer gegen jeden Bescher.des Grundstücks beste-hen, also, sofern .der Rücklauf noch nicht ansgcübt ist, diesesR. K. Recht von selbst durch die Reconsclidgrion Wegfällen, undwenn er ausgeübt ist, der Rückkäuser zur Abtretung verbundenseyn.
Dinglich zweitens ist das Rceynsolidations- Recht auch-auf Seite des Beklagten.. idas Rrconsolidations-Recht ist aufkein Evmracts- Verhältnjß' gegründet, die Veräußerung ist vict-cknchr durch den Nt. 31. tz. 16.. der Pol.-Ortn. eigentlich ver- -boten, 'dieses Verbot aber nicht mit einer AichtiMts-Erklä-rung, sondern mit Gestattung des Einlösungs-Rechts begleitet.Die Erwerbung wird also als unter den: gesetzlichen Vorbehaltder Erlösung geschehen befrachtet, und darum muß sich auchjeder dritte Besitzer die Ausübung des gedachten Rechts gefallenlasten. Also auch bei weiteren Veräußerungen findet gegen dirneuen Erwerber die Reconsolidations-Klage Statt, und cs wirdnur auf den erstur,,nicht auf dje folgenden Kaufpreise gesehen.Beim Rctracte sw c-onAwur (Ecfpüde-Rccht) entscheidetimmer der letzte Kaufpreis, weil überhaupt der Retract nurbei einer neuen Veräußerung in der Regel Statt findet; unddamit wäre dann auch der Unterschied zwischen Rrconsolidations-Recht und Retract bezeichnet.
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Der Preis, welchen der Reconfvlibant zu zahlen hat, istgemäß der Pol.-Ordn. „die dafür gegebenen Kaufschillingc sanimterweislichen nutzbaren Wenn dieser Kauf-
Schilling aber nicht zu ernrittelcn ist, so bleibt nichts übrig,als den Werth zu-schätzen. Hiebei könnte nun die Frage auf-geworfen werden, pb der zur Zeit der Veräußerung — sofern