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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Kap. III. §. 27. 28.

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gegen den letzteren aber auch in so weit, daß ihm der Pfand-Schilling angebotcn und dagegen seine, des Besitzers, Vekurthei-lung zur Abtretung in Folge der dinglichen Natur des Neconsoli-dationsrechts gebeten wird.

UebrigenS findet die Rcconsolidation dem Gesagten zufolgebei jeder Verspleißung von der Sohlstatte Statt, also auch,wenn der frühere Sohlstättenbesitzer noch zum Gute gehörigeGrundstücke behalten hat. Er muß sie dann dem Sohlstättenbe-sitzer gegen Ersatz des Schätzwerths abtreten. Darum war csdenn auch Regel, daß die Sohlstätte nie gerichtlich verkauftwurde, bis alle dazu gehörige Grundstücke verkauft waren; fürFalle, wo gegen diese Regel gehandelt worden, gilt also die vor-stehende Beantwortung.

Aus allem diesem ergibt sich nun, daß der Reconsolidant nurdie Zubehürlichkeit und des Beklagten Besitz zu beweisen braucht,nicht aber die spezielle Art der Veräußerung, worüber vielmehrder Beklagte seine Urkunden zum Zweck der Bestimmung des Re-consolidativusschillings auflcgen muß. Denn die Abspleißung imallgemeinen begründet mit der Zubehörlichkeit das Neconsolida-tionsrecht, nach den Worten der Polizeiordnung „noch sonstencinigerlei Weise — von denen Baurcnhöfen nicht versplissen;^und in dem Besitze eines Dritten auf eigenen Namen liegt ja dieVerspleißung.

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Die Neconsolidations-Klage ist auf beiden Seiten dinglich.Sie ist es erstens auf der Seite des Reconsolidantcn, dennnicht der Veräußerer als solcher, sondern der Sohlstätten-Besi-tzer als solcher stellt diese Klage an. Obgleich ursprünglich ausder Ansicht germanischer Verpfändungen entstanden, ist das Re-consolidations-Recht nach der Ausbildung, die es erhalten, dochnur ein im Eigcnthum der Sohlstätte enthaltenes Recht. Ver-mittelst dieser Unterscheidung ist es auch möglich, einen Unter-schied zwischen dem Reconsvlidations-Rechte aus demr/s anzunehmen. Es ist nämlich allerdings

möglich, daß der Verkäufer sich und seinen Erben das Rück-kaufs-Recht vorbchält, er hat alsdann, selbst nach verlorner