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Buch H. Von den Erbgütern.
rechnen, wenn ihm diese Pflicht nicht ohne Verletzung derZinswuchergesetze erlassen war.
Der Schuldner konnte nun gegen den Gläubiger nicht dieReconsolidationsklage haben, denn wie mochte er mit dieserKlage etwas verfolgen, dessen Eigenthümer er noch war, wor-an er nur ein dingliches Recht bestellt hatte? Das dinglicheRecht aber war durch die aatr'o auf-
zulösen. Allein der Fall ist möglich und nicht ganz selten,daß der spatere Svhlstättenbesitzer und der Schuldner oder des-sen Erbe ganz verschiedene Personen sind, was vorzüglich danneintritt, wenn die Sohlstätte verkauft worden ist, ohne daßman vorher die verpfändeten Grundstücke, etwa weil man kei-nen Uebcrschuß hoffte, zum Verkaufe ausgestellt hätte. Durcheinen solchen Verlust der Sohlstätte verlieren weder der Schuld-ner noch der Gläubiger das Recht, gegen einander mit deraoeio sskAtts/'attrra und zu klagen, denn
sie stehen in persönlichen Vertragsverhältnissen, die durch denSohlstättenbesitz nicht bedingt waren. Welche Rechte hat nunaber der spätere Sohlstättenbesitzer? Daß er in die persönli-chen Psandvertragsverbältnisse nicht eintrete, ist für sich klar.Eben so klar ist es, daß der Pfandgläubiger kein Eigenthümerist, also auch keine Reconsalidationsklage gegen ihn Statt fin-det. Nichts desto weniger aber hat der Svhlstättenbesitzer einRecht zur Reconsolidation, denn das Grundstück ist auf solcheArt doch immer von dem Bauernhof versplissen, offenbar gehörtdieses Verhältniß unter die Stelle der Polizeiordnung „nochsonsten einigerlei Weise." Der eigentliche Beklagte ist hier alsoder Schuldner, welcher Eigenthümer ist; der Reconsolidations-Schilling ist aber nicht der Pfandschilling, denn dies Verhält-niß ist dem Svhlstättenbesitzer fremd, sondern der Schätzwerth,wie der Landtagsabschied von i732 überhaupt durch das Wort„allenfalls" für die Fälle, wo kein Kaufpreis vorhanden, be-stimmt. Der Klager hat aber dafür zu sorgen, daß aus demReconsolidationsschilling der Pfandgläubiger befriedigt werde,weil sonst dessen dingliches Recht auf das Grundstück bestehenbleibt. Am rathlichsten wird es daher seyn, gegen Schuldnerund Gläubiger zu klagen, gegen den erstem zwar vorzüglich,