Kap. Hl. §. 36 . 27 ,
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den die allgemeine Fassiing dcs Landtags - Abschiedes von1732, und'wenn man sich auk- der obi'gcn Darstcüung über-zeugt hätte, daß daS Schatzcatasterwcsen nicht der, wesentlicheGrund des Reeonsolidationsrcchts, sondern das Catasterjahr1663 nur ein Anhaltpunlt gewesen, so nrc-chte kasinr nochZweifel an der vorartragenen Meinung seyn.
27.
'Eine wirkliche Veräußerung von der Sohlstätte muß ge-schehen seyn, wenn'die Reconsolidation statt finden soll. Diesekann nun gemäß der Polizeivrouimg durch
oder sonst einigerlei Weise „sowohlpen /Serams,als geschehen seyn,
und der Amrag der westfalischen Laudstände von 1732 brauchtsogar die Worte „versetzet uno veräußert" als hier gleich-bedeutend. Hierunter gehören insbesondere auch die früher ge-bräuchlichen AsstgnationvM'cheile in Concurscn, wodurch näm-lich jeder Gläubiger für seine Forderung an ein Grundstück an-gewiesen ward. Diese Art, Concurse zu schlichten, so wie diedeutschen Immissionen, sind gar nicht zu erklären ohne dieIdee dcs deutschen Psanorechts. Hier ist nun die Frage zuuntersuchen, was Rechtens sei, wenn eine antichrctische Ver-pfändung des Grundstücks von einem früheren Sohlstättenbe-sitzcr geschehen?
Cs versteht sich von selbst, daß hier von keiner deutschenVerpfändung die Neve ist, denn eben diese ist wesentlich dasder Reconsolidation zum Grunde liegende Geschäft; nur vondem eigentlich römischen Pfandrechte kann hier gehandeltwerden.
So wie nämlich die Ansichten des römischenr-ae-sttm im Gegensatz dcs germanischen CreditsysicmZ sich inDeutschland gellend zu machen wußten, gab cs auch römischeVerpfandungen zur Sicherheit dieser römischen Zinsdarlehen.Der Schuldner also blieb Eigcnthümer der Sache, der Gläu-biger hatte für seine Forderung das Recht der. Löse, und derGläubiger mußte die Früchte auf Zinsen und Capital vcr-