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Buch n. Von den Erbgüretii.
nißmaßig vcrtbkilt ward. In solchen Schätzungen lagalso der Beweis, daß die darin enthaltenen Grund-stücke zu dein Sol'lstatken - gehören.
Z> Oer Beweis, saß der Bescher des Grundstückes .bis-her an die Sok'lstätte den Beischatz geleistet habe; Leuni'wrin lag von selbst das Anerkeuntniß der Aubehörlich-keit. Häufig war indeffen die Set atzoeigifte nnteelaffen,weil der Betrag nach nicht durch eine Schatzreparti-twn sestgdsirllt, oder keine Luffc'derung geschehen ,rb>ru. s. w. —
4. tziusdrucllicher Vorbehalt der Rcconsolidation in derk.iusa llrkunbe.
eO > „''egen der Schwierigkeit dieses Beweises der Zu-kes'krHci.re!t waren Hwer auch die Rceonsolidations - Prozess«sehr vei.r ieleic, imd nicht selten war es, daß der Klager,wen» er zum Ende des Rech tc-strsiks. keim, die zur A«s-ubui'g des aekouweidationsreeb.ls bestimmt gewesenen Gelderzu ^rvzl schein n verwandt hatte. —
Nüeesicbklieu des Termins von iü6 z ist noch eine Streit-frage zu berühren, die stet, hierüber in, Amte Bilstein er-hoben batre. In di.sem Amte war nämlich im Jahre ihyüeine Revision'des Schatz-Eaeastcrs geschehen, toelehe vorzüg-liel) dadurch veranlaßt war, baß der C'.bauer von Adolphs-bnrg, Johann Adolph Zreilw-r von Fürsienberg mel'rerebäuerliche Guter und Grundstücke erworben, und von die-sen die Schatzungs-Pflicht durch Vertrage abgelöst hatte. —Manche haben nun behauptet, daß im Amte Bilstein bloßdie nach 169h veräußerten Grundstücke rercmfolidirt werdenkönnen. Die Ansicht der Gerichte hierüber war schwankend,doch hat zuletzt das Hof-Gericht in der Sache Ger lach ge-gen Müller angenommen, daß auch für das Amt Bil-stein das Jahr ,66z entscheide. Diese Meinung ist auchwohl die richtigere; denn eS ist nicht allgemein bewiesen,daß ,k>)6 die seit Errichtung des Schatz-Catasters iü6z vonder einen Sohlstatte a» den Besitzer der anderen veräußer-ten Grundstücke der einen Sohlstatte im Schatze zu- deranderen abgeschriebcn werden. Es scheitet ganz zu entschci-