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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Kap, III. h. r6.

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darin, daß nun cinmal der Bestand der Güter von 166züberhaupt als der unwiderruflich feststehende angenommenward.

Es gehört somit zum Beweise der Rckonsolidations-Klage des Sohlftättcn-Besitzers, daß das fragliche Grund-stück zu des Klagers Sohlstättc gehöre, daß es also 166zmitunter den Grundstücken gewesen, welche den damaligenBestand des Guts gebildet haben, daß cs im Schatz-Cata-ster bei das Gut kamstrirt worden. Dieser Beweis ist sehrschwer, er ist es darum, weil 166z jedes Gut nur imganzen, im mit einer Schatz-Abgabe belegt

ist, ohne daß die einzelnen Vestandtheile desselben verzeich-net worden waren. Vernünftiger Weise hatte nun zwar indein Beweise einer seit i66z geschehenen Veräußerung vonselbst der Beweis, daß das Grundstück zu des VeräußerersGute gehört, also i66z dabei katastrirt worden, solangeliegen müssen, bis der Erwerber das Gcgenthcil, dieThatsache nämlich, daß das Grundstück nicht zu des Ver-äußerers Gute gehört habe, dargethan. Allein diehielt die Veräußerung zum Beweise der Zubchörlichkcit nichtfür hinreichend, indem sic den Grundsatz: no/r

/aot , gewiß verkehrt auf dieses Verhält-

niß anwandtc. Dem Kläger blieben also eigentlich nur vierBeweis-Mittel übrig:

1) Der Beweis, daß seine Sohlstättcn-Vorfahren i66zdas fragliche Grundstück besessen, allenfalls durch Be-weismittel, die einen Besitz kurz vor und einen solchennach 166z — dessen Zusammenhang also zu vermuthcn— erschließen ließen.

2) Schatz-Repartitionen, die nach i66z ausgenommenworden, und das fragliche Grundstück enthalten. Eswar nämlich, wenn einzelne Grundstücke von der Sohl-stätte abgesplisscn waren, üblich, den davon an denSoblstättcn-Besitzer zu leistenden Steuer-Beitrag (Vei-schatz) auf die Weise zu ermittclen, daß daS ganzeGut unter gerichtlicher Authorität geschätzt, und derSchatz des Ganzen auf die einzelnen Stücke, verhalt-