64
Buch II. Von den Erbgütern.
„aber die an Ihre eigenen OraaLtsrr'a be-
langet, so sehen Ihre Churfürstliche Durchlaucht nicht, wie„sic hierunter gegen die gemeinen! Rechten etwas verordnen„können." —
Dieses sind denn die gesetzlichen Bestimmungen überdas Reconsolidations-Recht, zu dessen näherer Entwickelungwir uns nun wenden. Wir bcvorwortcn hiebei, daß derden städtischen Bürgern gegebene Nctrakt hier nicht weiterzu untersuchen ist, sondern unter Aap. 5. §. 44. Uebri-gcns erhellt von selbst, daß die den Retrakt gegen Sicher»heitsleistungcn für die Lasten anfhebende Bestimmung desLandtags -Abschiedes sich nur ans die städtischen Grundstückebezieht, indem dort der die gedachte Wirkung der Sicher-heitsleistung auf den Retrakt städtischer Grundstücke beschran-kende der Pol. Ordn. in Bezug genommen worden. —
26.
Das Reconsolidations-Recht ist diesemnach das Rechtdes Besitzers derSohlstätte die davon seit 16 6zveräußerten im Schatz - 60?,rp/enus des GutSbegriffenen Grundstücke für den Erwerb-, undwenn dieser nicht a u Sz u m i t t e lc n, den gegenwär-tigen Schatzungs-Preis und gegen Ersatz der er-weislich angelegten Verbesserungen zu jederZeit wieder cinzulöscn.
Die Unthcilbarkcit der Güter ist nicht um der Schatz-Cataster willen cingcsührt, vielmehr uraltdeutschen Rech-tens; und so ist denn auch die Rekonsolidation nicht umder Schatz-Catastcr willen angcvrduct, sondern sie ist dienothwcndige Folge der Unthcilbarkcit, der somit verbotenendefinitiven Veräußerung der Gutö-Parzelen, sie ist eineAnwendung des deutschen Pfandrechts die sich von anderenVerkaufs-Geschäften auf Wiederkauf dadurch untcrschcidete,daß die Sohlstättc, die überhaupt rechtlich Persönlichkeithat, zum Wicderkauf berechtigt ist. Wen» das Jahr derErrichtung des Schatz-CatastcrS, 166z, die Rekonsolida-tionen bedingt und beschränkt, so liegt der Grund davon