„Vorsehung thurm lassen, daß keine bürgerliche oder„Bauern - Güter verniittclö crtte/rarro/r^ jvernrurrrtt',?//,„^/Ärcrotro^ oder sonsten eiiiigcrlci weise versplissen und„außer der Bürgere! oder Stadt-Feldmark veräußert »ver-öden sollen und was denen zuwider gescleben, solche Gü-„ther gegen Erstattung dafür gegebenen KaiifschillingS auch„nntzbahrcn jederzeit und ein-
„gelösct werden könnten. Indem aber solches von stemm„Gükhcren, wele've j-o.er,/öru/rr^r der Po-
„lizeiordnnng versetzet und veräußert werden, von einigen„verstanden werden möchte, solches gleichwohl in dem letz-teren /tt utt?ro 166g errichteten Schatzcataster viele Ar-tungen und zu vielen Prozessen auch großen Kosten An-„laß e^cben dürfte, als bitten trewgehorsamste Landstande un-„tetthanigst Eure Churfm stliche Durchlaucht, diese gnädigste„Verordnung dem Publico zum Besten dahin zu cxtendiren„gnädigst geruhen mochten, daß solche auch von oenen Gii-„thern, welche /-ncr lu03 veräußert worden, ver-
„standen scpe, und danach verfahren auch allenfalls darüber„Streit Vorkommen dürste, eines jeden Befngniß L«r?r/?rc,o/s„untersuchet und ohne Verstattung wcitwendigcr,/?eu darin erkandt auch mit solchen Erkanntniß sich beide„Tcheilc genügen lasten sollen."
Der Kurfürst s.wach sich über diesen ständischen Zlntrag imwestfalischen LandtagSabschicde von 1732 (Beilage ///i) folgcn-dcrgcstalt ans:
„ast Lhuen Ihre Ehurfürsil. Durchs, denn auch ver-„ordnen, und dero Polizeiordmmg angezogrnrn §. 16. Tit.„31. von guter Ordnung und Polizei in denen Städten und„Freiheiten, dahm erläuteren und ?'<?Lues ertendiren, daß„solcher auch von denen Güthcrn verstanden werden solle,„welche auch vor besagter Pvki'zciordnung «ö
„ü»r.-c> 1663 bis anhero veräußert worden; jedoch solcher-„gestalt, daß gegenwärtiges allenfalls dafür
„erlegt, auch wann r-stlo/rs gnugsame Sicherheit
„gestehet, der gar kein Stand haben solle, gleich-
„wie es besagter ohned.nr rnit sich führet. So viej