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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Buch II. Von den Erbgi'uctn-

inachcii, ist nur der Verfassung des Landes Utopien Vorbe-halten ; mit den Eeldbedürfnissen war aber dir Veräußerungvon selbst gegeben, und sollte also dadurch der Begriff vonGütern nicht aufgehoben werden, so mußten die Veräuße-rungen bloß wiederkausliche seyn, der Sohlstattenbesitz'r dieMöglichkeit behalten, den Abspliß wieder mit der Sohlstattezu vereinigen. Die Polizeiordnung mußte daher dieses Re-consolidationsrecht eben sowie die Ui.theilbarkeit bestätigen;sie bestimmt Tit. m/ §> iü:

„Sollen in diesem Unser», Herzoglbum Westfalen„keine schätzbare, so bürgerlich als, Banrengüter vern.it-,,tels B'eu.-Tr,'//»///,/?, /p/.eeoerar/o/i, noch

„tonsten einigerley weise, so wol /rer ?>ee,:rr7aercrr^, als„^lae/rs r'rrear ruau« von denen Bauren-Höfen nicht ver-„splissen, noch auch von denen Bürgeren etwas ausser oek„Bürgere:, oder der Swdt-Feldmark veräußert werde»/„es üye dann, daß der Käufer rer/ro/?a,,/)rr2>/raerrr,m der Stadt gnugsame Sicherung gestAlet„habe, was aber deine zuwider geschehen, solle von dem„Inhabern der Sollstatt, in denen Städte» alur von den„Bürgeren, gegen Erstattung derer dafür gegebenen Kaus-„Schillingen sambt erwcißlichen nntzbahre» U/a/rarrrmvrr-„e/L jederzeit ru/r-L/rrr/ , »Nb eingelöst werden können."

Nicht eigentlich ein neues Gesetz war es, was hier gege-ben ward, sondern das alte Recht ward bestätiget und ein-gcschärft, wie dieses überhaupt in den damals üblichen Po»tizeiordnungcn »nd insbesondere auch in der westfalischen derFall war. Allerdings mochte es-aber nicht an solchen fehlen,welche hier nur ein neues, also erst von Zeit der Verkün-dung an anwendbares Gesetz sahen, und nach deren ihrerAnsicht waren dann alle frühere Verkaufe ans Wiederkaufunwiderruflich geworden. Dieß veranlaßt die westfalischenLandstande, ans dem Landtage von !pg 2 dem. ChnrsürstenFolgendes varzutraaen;

„Haben Eure E-Hurfürstlichc Durchlaucht in hiesigem„Dero Herzogthumb Westpbalen pnblicirter Poliz-iord»„nung Tit. Zi. Z. ttz« die gnadigite Fürpväterlichc