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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Kap. HI. §. 14. 25.

terscheidet sich vom Wicderkaufsvertrage darin, daß erstlichder Retract erst bei einer vom Käufer vorgcnommciienneuen Veräußerung Statt findet, während der Rückkauf-berechtigte zu jeder oder Hu der im Vertrage bestimmtenZeit wiedcrkaufen kann, und zweitens darin, daß der Re-trahent ein dingliches Klagrecht gegen den dritten Erwerberhat, so wie sich dann drittens der Unterschied von selbstversteht, daß beim Wiederkaufsvertrage der dabei vereinigteRück-, oder im Zweifel der Kaufpreis zu erlegen ist, wäh-rend beim Rctract der Preis zu zahlen ist, welchen derdritte Erwerber vereinigt hat.

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Bei der bestehenden Unthcilbarkeit der Güter konntekein erblicher Verkauf der zum Gute gehörenden Grund-stücke Statt finden, weil eben dadurch das Prinzip der Un-thcilbarkeit aufgehoben gewesen wäre. Die Veräußerungenwaren daher germanische Verpfändungen, daS heißt Kaufauf Wicderkauf, weßhalb man auch in Westfalen die beieiner Sohlstätte besessenen zu einer anderen Sohlstätte ge-hörenden, der Eiulösc unterworfenen Grundstücke Weddc-schatz — welches eben der Ausdruck für die Käufe aufWiederkauf ist — nannte. Es bedurfte nickt, diesen Wie-derkauf ausdrücklich vorzubehalten, er verstand sich bei derbestehenden Unthcilbarkeit der Güter ganz von selbst. AuSdiesem Prinzip der Unthcilbarkeit ergab sich nun ebenfallsganz von selbst, daß der Gutsbesitzer als solcher die ver-kauften Grundstücke wieder cinlöstc, und dies ist denn dasReconsolidationsrccht.

Wir haben es oben im tz. iz. gesagt, daß eine Zeit langauf die Unthcilbarkeit nicht ganz streng im Lande gehalten wurde,und dadurch viele neue Höfe entstanden, daß aber die Polizei-ordnung von i/2Z in Folge des i6bz rcvidirten SchatzcatasterSalle Thcilungen verboten habe. Dieselbe Polizciordnung wardnun auch ganz natürlicher Weise auf das einzige Mittel, dieUnthcilbarkeit zu erhalten, geführt, auf dieReconsostdation näm-lich. Wirklich war diese das einzige Mittel, die Unthcilbarkeit zuerhalten; denn Geldbedürfnisse des Landbesitzers unmöglichzu

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