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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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so Buch II. Von den Erbgütern.

wohl um so weniger bei ungebildeten Völkern als fein aus-gesponnene Theorie suchen, und wenn Eichhorn ") ausalten, wohl aus Eindringung fremder Nechtsbcgriffc zu er-klärenden Redaktionen der alemannischen und friesischen Ge-setze ") schon in dein uralten deutschen Rechtssysteme denscharfen Unterschied zwischen wiederkäufliche» Verkauf undPfandrecht finden will, so laßt sich nicht wobl begreifen,wie dann dieser Unterschied späterhin, selbst bis ins Mit-telalter hin, verloren gewesen seyn könne. Indessen ge-steht Eichhorn ") doch selbst, daß die Verpfandung un-beweglicher Güter nicht gewöhnlich gewesen, sondern stattderselben Verkauf des Guts auf Wiedcrlösung (Satzung,Weddeschat) oder Belastung einer Sache mit einer wieder-käuflichen Rente.

Die Aehnlichkeit des altdeutschen Pfandrechts mit derrömischen laßt sich freilich nicht verkennen, obgleich

auch der Unterschied cinleuchtet, welcher darin besteht, daßder deutsche Pfandgläubigcr keine Früchte zu verrechnenbraucht. Auf allen Fall bleibt aber sehr lächerlich die Mei-nung von GundliNg "), daß die Deutschen ihren Pfand-Contract der römischen nachgcbildet haben, welche

sie aus dem Ooülscn verbannt hätten, als

ob die auSgewandertcn Deutschen diesen Ooe/scv, der selbstfür sie nicht galt, sondern nur als persönliches Recht derunterworfenen Römer, ihren zu Hause gebliebenen Stamni-brüdern gesandt und diese sich danach in Schaffung neuerRechtSinsiitutc gerichtet hätten! —

dV. Ein mit der Rcconsolidation verwandtes Institutist der Retract, das Recht nämlich, welches dem Verkäu-fer kraft Kaufsbcdingung, oder Anderen kraft des Gesetzeszusteht, alsdann, wenn der Käufer die Sache wieder ver-kauft, der Nächste zum Kaufe zu seyn. Der Retract un-

43 ) Deutsche Ema^: und NcchlSgeschichle Th. I. §. öl.

44) bemann. De. 86. crrp. L. L. De. 9. r

45) Th. //. §. züi- a.

46) -s- /«re o^f/^rrorali eere/eor-/l.