Kap. III. H, 24 »
49
III. DaS Pfandsystcin der Deutschen rntwickrstc sichursprünglich in ähnlicher Wkist, wie vns r.'mis! e. DerGeldbcdürftige gad, um sein Eie.cn:?'U»t detzriust wieder «r-werbeu- zu rdimu-, dasselbe ciustweiitN lun. Das »z-faiidward auf Wiedcrkauf hiltgegebeu. Die Wst s.a»d dennSchuldner, der Gläubiger war widerruflicher Ei.e.enrUümcr,Pfa.rdhertz, uns hatte daher auch keine Hiutzliiign. zu ver-rechnen. Diesen Charakter des altdeutsche!'. Pfandrechts alsWiderruflicher EigtttthumSüvcrga'-c — woraus sich auch kon-sequenter Weise die wiederkäufl chen menten grbildrt haben— dar neu Meiern ") aus Urkunden des Mittelalters, sowie ans der über das /,s"roul,/m »>sr andeln elk Stelledes Sachsenspiegels erwiesen. Anderer Meinung sindfreilich Riccius ") und Runde'»'), allein es lchch sichnicht eiusehrn, warnnr jene Ansicht deö deut>cheu Psauo-techkö mit sieh selbst in Widerspruch stehen solle, wie Rund«d.chauvtcr; freilich, wenn das Eigen th,un umvietkri.flich»oerleagen würde, wäre ein solcher Widerspruch vorhanden,aber gewiß nicht, da es widerruflich geschah» Wie.lehr dieGrenzen des Pfand- und des Wiedcrkaufsvrktrags in derAnwendung ineinanderlanfen, siebt inan dann an? besten,wenn der Richter beuriheilen soll ob unter der Farn,von verkaufen auf Wiederkauf Uebertretungcn der gesePst-chen Vorstyriften über stinstumaaß undversteckt liegen. Etwas, was also selbst gebildeten Juristenin der Wirklichkeit zu unterscheiden schwer wird, darf man
23) Gedanken von der NechtSurlißigkeit des sechsten AinSihalets inDenischlanL 5 >r lZ-rz.
Z9) Buch Arr Eine andere Auslciiuug macht steil G Hasselnder Jeistchrift für geschichtliche Rechlswilsenschafk Ld > S. ? 7 , g !-rend. ÜS ist kier der Ett nicht, diesen im Vorbeigehen hrrüv««'Gegenstand gründki h adjahandeln.
40) /)« A-rmn,.-ter.
4 ») Grundsätze des genieinen deutschen 'prisatrechls §. rrt«
4L) Wie viel« Änbc esibt sich hier z. B. das allg. Sandrecht für dirpreussischen Staaten. L!>. Tär- ll. 5 . zr! — 8rd, den Richt-«mir Anleitungen zu rcrsehtl'!
4