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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Buch II. Von den Erbgütern.

thum bestehendes dingliches Recht, ist mehr ein Werk derKunst. B«i der /Trillers hatte unverkennbar der Schuldnerden großen Vorthei!, daß nur er, nicht aber der Gläubi-ger, das Aufkündigungsrccht hatte. Bei steigender Ent-ttnckelung der bürgerlichen Verhältnisse kam nunmehr dasreine Geschäft eines was der Gläubiger zu jeder

Zeit kündigen konnte, auf, zu dessen Sicherheit nur einbestelltes Pfand dienen sollte. Weil hier nun das Eigen-thum beim Schuldner blieb, so hotte der Gläubiger auchnach verlornem Besitze des Pfandes kein Klagrecht gegenDritte, sondern überhaupt nur Klagrecht gegen seinena Erst der Prätor, welcher die Einfügung

neuer Rechtsverhältnisse in das alte Rcchtssystem zu vcrmittelcnhatte, gab aus diesem neuen Pfandrechte eine eigene dinglicheKlage. Eine unrichtige Ansicht Glück's ") jst xg daherwohl, wenn er annimmt, man habe, um dem Pfand-gläubiger eine dingliche Klage zu verschaffen, die Form dermanor/vatro nur zum Schein gebraucht und sich dabei durchdas pactum gegen Wortbrüchigkeit des Gläubi-gers zu decken gesucht, vielmehr ist die das älteste

ohne alle Künstelei entstandene Pfandsystem.

II. Bei den Verkäufen der Römer war nicht ganz sel-ten der Rück- oder Wiederkaufsvcrtrag, wodurch nämlichder Käufer sich verbindlich machte, dem Verkäufer oderdessen Erben den Rückkauf zu gewähren. Dieser Nebcnvcr-trag unterscheidet sich vom unter an-

dern' vorzüglich darin, daß der Käufer über die Früchtekeine Rechnung zu legen braucht, und vom neueren römi-schen Pfandrechte besonders noch in der Beziehung, daßder Rückkaufsberechtigtc das Eigenthum verloren hat undnur eine persönliche Klage gegen seine per-sonakein Klagcrecht aber gegen Dritte hat ^).

;S) An dem Note;o) angeführte» Orte.

Z-) L a«c--L-r cH Lo//. «/-so-, /-/act. /.rL, lg. t«r, I, §. yz, H opf-ner Institut Comm. §. 87Z. Note 5- Hufeland Lehrbuch des Eivil:Rechts §. 494. Glück. Pand, Eomm. Bd» 16, §. 997. S. so,, ff.