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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Buch II. Von den Erbgütern.

ben hat, — denn daß auch diese Grundstücke dem Haus-besitzer gelassen werden, ist häufig der Fall — so isteinleuchtend, daß er davon Zinsen zahlen muß, denndasGcschaft erscheint hier wirklich juristisch als ein Kaus,und ist nach dessen Analogie zu bcurcheilcn.

2) Diese Analogie kann aber nicht Statt finden bei demKindthcile vom unthcilbarcn Gute. Das Gut, wasdem Gutsfolgcr als Kraft des Gesetzes untheilbar an-gefallcn ist, kann nicht als gekauft betrachtet werden,da ja die Erben gar kein Recht auf Thcilung desGuts haben, folglich dessen Ucbcrgang an Einen nichtals Kauf darstellen können. Es ist vielmehr die Kind-thcilsforderung als eine gewöhnliche Forderung zu be-trachten, und somit keine Zinsbürtigkeit derselben, diekein Gesetz bestimmt, anzunchmen.

z) Wo es in Testamenten oder Vertragen heißt, daßdas Kindthcil bei der Heirath oder zur Zeit der Groß-jährigkeit des nachgcborncn Kindes zu geben, da istfreilich nach dem Grundsätze: elrsL r/rtsr^s^ar ka-mr'/re, Verzug und somit Zinsenverbindlichkcit von je-nen Zeitpunkten an anzunehmen. Wo dieses aber nichtausdrücklich gesagt ist, wird eine solche Verbindlichkeitkeineswegs Statt finden, obgleich es allerdings ge-wöhnlich war, bei der Vcrheirathung den Brautschatzabzugebcn. Denn das Kindthcil ist nach der Entwik-kclung, die diese Lehre in neueren Zeiten erhalten hat,nicht mehr, wie früher, als eine bloße Aussteuer zubetrachten, sondern ein Recht bedeutenderen Umfanges,eine Abfindung vom Gute.

4) Nach gemeinem Rechte können Minderjährige von je-der aufgeschobenen, wenn gleich nicht verzögerten Zah-lung der ihnen gebührenden Gelder Zinsen fordernund diesemnach würde also auch das Kindthcil der

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