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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Kap. !I. §. rr.

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«ss den eigentlichen Repräsentanten des Erblassers. Als inneueren Zeiten hingegen der volle Gcldwerth des Guts unterDen Erben zur Veitheilung kam, sing jener Gebrauch anzu schwanken, und so wie auf solche Weise das römischeRecht eindrang, fing auch der römische Grundsatz:

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Geltung zu erlangen. Ein fester Gebrauch hat sich indessennicht gebildet, und wenn überhaupt durch Testament oderVertrag von Haus und Gut ein Kindtheil bestimmt wor»den, wird man noch immer annehmcn müssen, daß dieSchulde» vom Werthc des Guts erst abgerechnet worden,folglich vom Gut^.rbcn zu tragen sind — wenigstens in derRegel, so lange keine Gründe eines entgegengesetzten Wil-lens vorliegen. —

23. re-

Eine täglich verkommende Frage ist eS, in wiefernKindtheil Zinsentragcnd scy, nämlich: wo weder Verspre-chen, noch Versäumung eines bestimmten Zahlungs-Ter-mins vorliegt. Man führt nämlich für die Zinsen - Forde-rung an, daß der Gutöfolger doch die Früchte des Gutsziehe, und er daher auch dem Kindthcils-Berechtigten dieZinsen zahlen müsse; man betrachtet den Uebergang deü Gu-tes auf Einen gegen Kindtheils-Abgiften als einen Kauf")und daß beim Kaufe von der erlangten Benutzung an dieZinsen laufen, ist bekannt "). Indessen werden nun fol-gende Ansichten als die richtigen anerkannt werden können:i) Wenn der Gutsfolger von solchen Grundstücken, welchenicht zum Guts-6?om/-t«^ll« gehören, sondern Pfand-oder der Reconsolidation unterworfene Güter sind,vermöge Testaments oder Verträge Kindtheile abzuge-

27) H>. I. <7oct. LonrMK/ila /«titctt (Z, M.) „klrvreü»»««

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>8) t.. z. 6. «ts net. eact. (4, gg) />. >z. z. so. 21 .^. cts ace eart.(lg. i.) Weber, Versuche iiber da« Civilrecht und deffen An-wendung. Nr. ///. §. /. S. »5»- ff-