Kap. II. H. -z. s. b.
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Minderjährigen zinsbürtig seyn. Allein diese Bestim-mung des römischen Rechts ist im vorliegenden Fallenie zur Anwendung gekommen. Der Grund liegt wohlvorzüglich darin, daß die Kinder, so lange sie min-derjährig sind, gewöhnlich ihre Erziehung von deinHofeöcrben erhalten.
23. b.
Es fragt sich, welchen Vorzug das noch nicht bezahlteKindthcil im Concursc habe? Durch die Westfalische Con-curöordnung vom 21. Juni 177g ist cs in die zweite Klaffenach den gutshcrrlichcn Lasten der drei letzten Jahre,gesetzt:
27. Dicsemnach folgen die gutshcrrlichcn rückstän-digen Pfachte in Maaß und Weise, wie hicrobcn„tz. y. beschrieben, sodann folget das Erbgeld, da„nämlich -ein Erbe dem anderen aus dem vätcrlich-„odcr anderen angcstorbcnen Gütern rn oder
„sonst zu seiner Abfindung zu zahlen, sich verbindet,„es möge die Zahlung auf ein oder mehrere Termine„stipulirt seyn, woferne nämlich der Contract oder„das eür-lsro/rr« dem
„ora/r eingetragen seyn würde."
Ist diese genchtliche Eintragung nicht geschehen, so hatdas Gesetz gar keinen Vorzug gegeben. Daß ein Mitcigcn-thuinSrecht bis zur Zahlung, und von daher ein Vorzugs-recht, nicht in Anspruch genommen werden könne, verstehtsich wohl von selbst, da bei untheilbaren Bauerngütern dieGeschwister kein Miteigenthum hatten, und bei andern Ge-genständen das Mitcigenthum durch Verkauf und Crediti-rung des Kaufpreises erloschen. —
Nimmt man die Worte des Gesetzes roh, wie sie daliegen, so möchte aus ihnen die Behauptung begründetwerden können, daß ein 1820 gerichtlich eingetragener dasKindtheil bestimmender Vertrag von iZoo den vom Schuld-ner 1810 unschuldigen Dritten gegebenen gerichtlichen Hy-potheken vergehe, da diese erst in der dritten Klaffe zur