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Buch Ist Bon de» Erbgütern.
nicht § nicht auf die Erben übergehe ^'b), auf
vorliegende Klage nicht ausgedehnt wcrd>n. Zweite Mei-nung: Die B stimmung, daß daS Kindtheil nur bei derHcirath bezahlt werde. Dieser Nest einer uralten Gewohn-heit steht nicht isolirt da, sie giebt dcpi Kinde auch sicherelebenslängliche Verpflegung auf dem Hofe, pnd indem eydiese annimmt, genehmigt cs die fragliche Bestimmungstillschweigend, und können seine Erben daher diestlbc nicht«mfcchtcn. — In beiden Meinungen liegt wahres. Imallgemeinen ist gewiß die erste Meinung begründet. Wennaber das Kind die gedachte Bestimmung erfahren hat, wennes hierauf auf dem Hose geblieben ist, bis an sein Lebens-ende die Verpflegung sich hat reichen lasten, so hat cs offen-bar die Bestimmung anerkannt. Diese Frage wäre also </uaL-stro /acte.
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Zu den untheilbaren Bauerngütern ward auch als Zu-behör das Inventar gerechnet, gleichwie in dem obenH. i8. crtrahirten Urthcil in Sachen Märker gegen Märkerausgesprochen ist. Dieses wurde also in das Gut, wovondie Abfindung zu geben-, mit eingerechnet. — Alles übrigeVermögen dagegen ward nach gemeinem Recht vererbt,,nämlich Baarschaflkn, Forderungen, Grundstücke, die nichtzu dem des untheilbaren Guts gehörten, In
dieses Vermögen fand also eine eigentliche sucossno u»k-,-srza/t! sammtlichcr Kinder Statt, während man das nurEinem zusallcndc Bauerngut juristisch kaum anders als ein-Prälcgat betrachten kann. — Es fragt sich nun: auffwemhaften die Schulden, auf dieser des der Lhei-
lung unterworfenen Vermögens, oder auf dem Bauerngute?Frühcrhin war es gebräuchlich, daß die Schulden aufden Guts-Nachfolger übergingen, welcher dann danach dieAbfindung soqicl geringer bestimmte; denn man betrachtetedas HauS und Gut als dst Hauptsache, den Gutsfolgcx
ich L. 6. §. z. L. 7. Fb -i- t»oAr. j. »«2. (z, I>r.)