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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Kap. II. H. 2!.

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Eine Frage die früher gar nicht aufgeworfen werdenkonnte, erhebt sich hier, nämlich, ob und in wiefern daßKind verbunden scy, eine solche Bestimmung der Eltern,daß es erst bei der Heirath sein Kindthcil erlangen solle,gelten zu lasten? Diese Frage ist aus dem im vorigen tz an-gedcuteten Gesichtspunkt zu beantworten, daß, was inder römischen Pflichtthcils-Lehre wesentlich ist, in Deutsch-land angenommen worden, nicht aber die Formen, welchenach römischem Rechte die Pflichtthcils - Lehre begleiten.Man wird cs also dem Kinde nicht bestreiten können, daßes seinen Pflichtthcil ohne Bedingung oder Icitbeschränkungzu forderen berechtigt sey "), dagegen wird cs aber nichterst den bedürfen, um das Kind anzuhal-

len, entweder die Beschränkung anzunehmcn, oder nichtmehr als den Pflichtthcil zu verlangen. Denn die Bestim-mung des römischen Rechts, daß solche Pflichtthcils-Be-schränkungen /ir'o no/r zu achten, gehören den

Formen römischer Vergabungswciscn an.

Eine wichtige Frage ist auch die, ob die Jntestat-Er-ben eines Kindes, dessen Kindthcil von den Eltern durchseine Verheirathung bedingt worden, welches aber bei sei-nem Leben hiegegen nicht ausdrücklich protestirt hat, denPflichtthcil noch forderen können? Es sind hierüber zweiMeinungen möglich. Erste Meinung: Durch den Todder Eltern wird das Kind, deren Erbe ohne

daß es einer Antretung bedürfe, — welches inanmr§«ro ecv /urs nneoe» nennt. — Dieses Erbrecht trans-fcrirt es auch auf seine Jntestat-Erben. Da nun das KindseLbst nicht schuldig ist, die fragliche Beschränkung anzuer-kennen, sondern ihm das Recht auf einen unbeschränktenPflichtthcil ancrfallcn ist, so gehen diese Befugnisse aufseine Erben über. Da die anzustellcnde Klage nicht die -us-rnoAHr eeseamsnrr ist, so kann die bei dieserKlage geltende singulaire Bestimmung, daß sie, sofern sie

S 5 ) ?2. t/a (z, Lg.) Glück, Pan-

dekten. Cemuicnia.« Bd. 7. §-