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Buch n. Bon den Erbgütern.
oder die Hälfte in der Ermangelung elterlicher Bestimmungdurch Abschätzung zu erwarten gewesener Abfindung.
Nicht bloß gegen Testamente, sondern auch gegen inErb-Verrrägcn enthaltene Kindtheils-Bestimmungen, konnteder Pflichttheil in Anspruch genommen werden, obgleichdie Erbvertrage ein rein deutsches Geschäft Und den Deut-schen die Pflichtthcils-Grundsätze unbekannt! waren. Denndas römische Recht hatte sich in soweit mit dem deutschenvermischt. Dagegen konnte aber keineswegs behauptet wer-den, daß ein Erbvertrag, der den Pflichttheil-Berechtigtennicht Lsrsrkr berufe, oder gesetzlich enterbe, eben so
wie Testamente, denen solch ein Mangel anklebt, nichtigscy. Denn das, was bei den römischen Testamenten zurForm gehört, ist nie auf deutsche Erbverträge übertragenworden; cS findet gegen Erbverträge nur ein Klagrccht aufden Pflichttheil Statt. —
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Bei der Ausdehnung, die auf die dargcstcllte Weisedas Abfindungsrecht der Kinder erhalten hatte, verwischtesich auch allmählig der Grundsatz, daß daö Kindthcil nurein Brautschatz scy, nur bei der Vcrhcirathung gegeben werde,und im Nicht-Vcrhcirathungs-Falle bei dem iHausbcsitzcrverbleibe. Denn da die Kinder ohne weiteres als Mitcrbendes Gutes nach dessen Geldwerthc betrachtet wurden, ver-lor jenes Gewohnbeitsrecht seine Grundlage. Man kann aberdic Zeit, wann diese Gewohnheit außer Gebrauch gekom-men, nicht bestimmt angeben, sowie man auch die Zeit,wann die Erbthcils-Berechtigungen der Kinder sich so, wiegeschehen, erweitert haben, nicht bestimmt bezeichnen kann.Gewohnheiten entstehen und vergehen auf solche Weise un-merklich. Ucbrigens war cs noch immer häufig, daß dieEltern das Verbleiben des Kindtheils beim Hause auf denNichtverhcirathungS-Fall bestimmten/ oder doch wenigstensdie Hälfte dem Hausbesitzer zuftcrbcn ließen. Allein ebendies beweist, daß dic frühere Gcwohnheit schon angcfangenalterirt zu werden.