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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
Entstehung
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Kap; H. §. l9- r».

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durch die Concurrcnz und die Menge oder Seltenheit müßig-liegender Eapitalc, als durch den wahren ErtragSwerth be-stimmt wird. — Von dem auf solche Weise gefundenenWcrthc des ganzen Guts, sollte nun eine billigmäßige Ab-findung bestimmt werden, der Richter als ein ungenofser,ungewählter, konnte hier aber nicht wohl so, wie genösseSchiedsrichter durchgrcifen, und es konnte am Ende demRichter wohl nichts anders übrig bleiben, als den Kindernden Antbeil des Schatzwerths zuzusprcchen; für jedes andereErkenntniß mangelte cs ihm an einem leitenden Grundsätze.

Stqnd nun aber dieses einmal fest, so war eS leicht,daß die Abschätzungs-Grundsätze selbst scharfer gegriffen,daß das Gut als soviel werth geschätzt wurde, als der lau-fende Kaufpreis desselben ist, welcher denn doch zuletztwieder mit dem ErtragSwerth corrcspondirt, indem in derRegel alles das, was auf den steigenden Werth der Güterjnfluirt, auch auf den Werth der Guts-Ertragnisse seinenEinfluß äußert. Daß diese Ansicht am Ende des iZ. Jahr-hunderts geltend ward, war nicht eine aus einmal gesche-hene Revolution, sondern bereitete sich allmählig, ohnedaß es die Schätzer sich selbst recht bewußt wurden.

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Durch manchsache Uebcrgange wqr man also zum römi-schen System der D/r-rsro orvr/r'>r gekommen. Dieses hattenun abfr auch die weitere Folge, daß, selbst gegen die Kind-sheilsbesiinimungen der Eltern, Klagen aus Ergänzung dcSPflichstheils gegeben wgrdcn, obgleich die Deutschen sonstkeinen Pfsichttheil kannten. — Der Pflichtteil konnteaber nicht, wie der römische, in jedem Thcilc des Vermö-gens haften, denn die Güter waren und bljcben unteil-bare; der Pstichjiheil was vielmehr nur der dritte Thess

SH) Der Adel hat sich bekanntlich durch Familien-Verträge und Bek:zichre gegen die PflichttheilsGrundsätze gesichert, der Westfälischee Adel durch die ErblandL: Vereinigung von 1590. §. II- (S. die-selbe in meiner Schrift vxn deutscher Verfassung, S. Itzt.)